II.  Thatbe-226

  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  &amp;  45.

In  allen  diesen  Fällen  steht  der  Inhalt  des  Grundbuchs  in
Ansehung  eines  eintragungsfähigen  dinglichen  Rechtsverhältnisses  oder
einer  Verfügungsbeschränkung  zu  Gunsten  eines  Dritten  im  Sinne
des  §  892  nicht  im  Widerstreite  mit  der  wirklichen  Rechtslage.

II.  Ein  solcher  Thatbestand  liegt  der  Unrichtigkeit  des  Buchs  aber

stände  des  dann  zu  Grunde:

Berichtigungsan-



a)  Unrichtige
Eintragung
von  Grundstücksrechten

in  Folge
Verletzung
gesetzlicher
Vorschristen
durch  das
Grundbuchamt.


a)  Wenn  das  Grundbuchamt  unter  Verletzung  gesetzlicher  Vorschriften
  eine  Eintragung  vorgenommen  hat,  durch
welche  das  Grundbuch  unrichtig  geworden  ist.  Das
Grundbuchamt  ist  zwar  nicht  berechtigt,  die  Eintragung,
  welche  formell  den  Eingetragenen  begünstigt
und  die  Mbglichkeit  eines  materiellen  Erwerbs  durch
Konvaleszenz  in  sich  schließt,  zu  löschen,  wohl  aber
mit  Rücksicht  auf  die  eigene  wie  auf  die  Haftpflicht  des
Staates  verpflichtet,  von  Amtswegen  einen  Widerspruch  einzutragen;
  es  kann  dazu  im  Beschwerdewege  angewiesen
werden  (§  54  Abs.  1  u.  §  71  Abs.  2  R.G.B.O.).  Bei
einer  Hypothek,  Grund=  oder  Rentenschuld  ist  die  gleichzeitige
Vorlegung  des  Briefes  an  sich  nach  §  42  Abs.  1  S.  1  in
Verbindung  mit  §  62  Abs.  1  R.G.B.O.  nothwendig  und  zu
dieser  Vorlegung  kann  das  Grundbuchamt  den  Besitzer  des
Briefes  anhalten  (§  62  Abs.  2  R.G.B.O.).  Erforderlich  ist
aber  diese  Vorlegung  dann  nicht,  wenn  der  Widerspruch  sich
darauf  gründet,  daß  die  Hypothek  oder  die  Forderung,  für
welche  sie  bestellt  ist,  bezw.  die  Grund=  oder  Rentenschuld
nicht  bestehe  oder  einer  Einrede  unterliege  oder  daß  die  Post
unrichtig  eingetragen  sei,  ausgenommen  wenn  der  Grundschuldbezw.
  Rentenschuldbrief  auf  den  Inhaber  ausgestellt  ist  (8  54
Abs.  2  R.G.B.O.  s.  das  Nähere  unten  S.  262).

Ist  der  Widerspruch  von  Amtswegen  eingetragen,  so  haben
die  Betheiligten  das  Interesse,  die  definitive  Richtigstellung
des  Grundbuchs  zu  bewirken,  insbesondere  den  Widerspruch
zu  beseitigen.

Verschieden  von  derartigen  Eintragungen  ist  die  versehentliche
  Eintragung  in  einer  falschen  Abtheilung,  da  dadurch
die  Gültigkeit  der  Eintragung  nicht  berührt  wird  und  eine
Richtigstellung  derselben  jederzeit  zulässig  ist.