8  46.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  227.

Das  Reichsrecht  weicht  hierin  von  dem  weitergehenden
Inhalt  des  §  118  des  Pr.  G.  B.O.  ab.

b)  Wenn  die  Eintragung  dem  Antrage  oder  dem  Ersuchen  einer  b)  Formell
zuständigen  Behörde  entsprechend  zwar  korrekt  vollzogen  ist,  richtige  Einaber
  das  durch  dieselbe  beurkundete  oder  zur  Existenz  gebrachte  tragung
dingliche  Rechtsverhältniß  wegen  Mangels  einer  riellmangelgültigen
  Voraussetzung  unhaltbar  ist,  z.  B.  wegen  haften  Rech-Willensmängel,
  wegen  Fehler  der  dinglichen  Einigung,  wegen  tes.
Geschäftsunfähigkeit,  wegen  Ungültigkeit  der  Unterlagen  der
Eintragung  (Fälschung  des  Erbscheines)  u.  .

e)  Wenn  eine  Verfügungsbeschränkung,  die  den  Eingetragenen  e)  Falsche  Buin
  der  Verfügung  über  ein  eingetragenes  Recht  zu  Gunsten  chung  bezw.
einer  bestimmten  Person  beschränkt,  nicht  eingetragen  oder  zu  Tichlbuching

Unrecht  eingetragen  oder  gelöscht  worden  ist,  z.  B.  ein  Konkurs=  fügungsbevermerk,

  eine  Nacherbfolge  u.  A.  schränkung

4)  Wenn  die  dingliche  Rechtsänderung  außerhalb  des  aus  §  892
Grundbuchs  sich  vollzogen  hat  und  die  noch  vorhandene  g  Aenderun=Eintragung
  damit  im  Widerspruche  steht,  sei  es,  daß  ein  gen  von
eintragungsfähiges  Recht  neu  entstanden  ist,  z.  B.  das  Pfand=  Grundstücksrecht
  an  einer  Hypothek,  das  Nießbrauchsrecht  oder  eine  rechten
Sicherungshypothek  nach  Maßgabe  der  88  1075,  1287  B.  G.B.  außerhalb  ·
oder  ein  eingetragenes  Recht  auf  einen  anderen  Berechtigten  zundohne
  formalen  Buchakt  übergegangen  ist,  z.  B.  durch  Erbgang  "
oder  das  gültig  eingetragene  Recht  außerhalb  des  Grundbuchs
untergegangen,  aber  nicht  gelöscht  ist,  z.  B.  zeitlich  beschränkte
Rechte,  wie  Nießbrauchs-,  Altentheilsrechte  u.  A.  oder  wenn
die  Eintragung  auf  einem  vollstreckbaren  Schuldtitel  beruht,
der  später  aufgehoben  worden  ist.  Der  Rang  eines  außerbücherlich
  entstandenen  eintragungsfähigen  Rechtes  (vgl.  oben
S.  194)  kann  nicht  durch  eine  unrichtige  Eintragung  materiellrechtlich
  berührt  werden.  Sie  unterliegt  dem  Berichtigungsverfahren.“)


4.  Der  Weg  zur  Richtigstellung  des  Grundbuchs  ist  ein  ver=  4.  Bewirkung
schiedener.  der  Berichtigung.


5)  Es  ist  dies  ein  anderer  Fall  als  der  unten  Ib.  Agl.  auch  Strecker
S.  78/79,  Goldmann-Lilienthal  S.  526,  abweichend  Neumann  Anm.  2
zu  §  879,  Fischer-Henle  Anm.  5  zu  8  879.
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