228.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  .  5.

4.  Nach  den  A.  Die  formelle  Berichtigung  nach  den  Verfahrens=Vorschriften

  vorschriften  der  R.G.  B.  O.
d.  R.G.  B.  O.
«  Es  lassen  sich  folgende  Kategorien  aufstellen:
)  Von  Amts-  a)  Von  Amtswegen  ist  die  Berichtigung  vorzunehmen.  Wenn
wegen.  Rechte,  die  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines  Grundstücks

zustehen,  z.  B.  Grunddienstbarkeiten,  Reallasten,  Vorkaufsrechte,
  auf  Antrag  auf  dem  Blatte  des  herrschenden  Grundstücks
  eingetragen  sind,  später  aber  eine  Aenderung  oder  Aufhebung
eines  solchen  subjektiv  dinglichen  Rechtes  eingetreten  ist,  dann
ist  nach  §  8.  Abs.  2  R.G.B.O.  der  Vermerk  auf  dem  herrschenden
  Grundstücke  von-  Amtswegen  zu  berichtigen.

Andere  Thatbestände  einer  Berichtigung  von  Amtswegen
ergeben  die  88  49,  52,  53  R.G.B.O.  (vgl.  S.  165,  166,  168).

b)  Die  Stll-  b)  Auf  einseitigen,  beim  Vorliegen  der  Voraussetzungen  des
lung  des.  §*30  G.B.O.  beglaubigten  Antrag  des  unmittelbar  Be-Deräußerers
  theiligten  hat  das  Grundbuchamt  den  Buchinhalt  richtig  zu
buers  bei  der  stellen,  wenn  in  Gemäßheit  des  §  22  Abs.  1  R.G.B.O.  die
Auflassung.  Unrichtigkeit  festgestellt  wird  (s.  oben  S.  140).

Die  Unrichtigkeit  muß  für  das  Grundbuchamt  entweder  notorisch
sein  oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen
  werden.  Dasselbe  wird  bei  diesem  Verfahren  mit  möglichst
großer  Vorsicht  zu  handeln  haben,  denn  die  Berichtigung  geschieht
ohne  Vorwissen  und  ohne  Gehör  des  durch  dieselbe  Betroffenen.
Erscheint  daher  der  erbrachte  Beweis  nicht  völlig  sicher,  so  wird  das
Grundbuchamt  verlangen,  daß  die  Eintragungsbewilligung  des  von
der  Berichtigung  Betroffenen  nachgebracht  wird,  um  der  Gefahr  vorzubeugen,
  daß  einem  materiell  Berechtigten  sein  Recht  über  seinen
Kopf  hinweg  durch  die  Berichtigung  genommen  wird.

Allgemein  hierher  gehören  die  Kategorien  des  Rechtserwerbs  in
Folge  Erbgangs,  Eintritts  in  ein  Gütergemeinschaftsverhältniß  sowie
ferner  Rechtsänderungen,  insbesondere  Verfügungsbeschränkungen  auf

.  Gründ  gerichtlicher  Entscheidungen  oder  in  Folge  besonderer  gesetzlicher
Bestimmungen,  z.  B.  bei  Enteignung,  bei  Erwerb  eines  derelinquirten
Grundstücks  (8  928  Abs.  2  B.  G.  B.),  Eintragung  des  Eigenthumsbesitzers
  nach  ergangenem  Ausschlußurtheil  (§  927  Abs.  2  B.  G.B),
der  Fall  der  §§  23,  24  R.G.B.O.  über  Löschung  zeitlich  beschränk  ter
Rechte  und  vor  allem  die  Fälle  der  Konfusion  und  Konsolidation