9  45.)  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  229

nach  §  889  B.  G.  B.  Inhalts  dessen  ein  Recht  an  einem  fremden
Grundstück  nicht  dadurch  erlischt,  daß  der  Eigenthümer  des  Grundstücks
das  Recht  oder  der  Berechtigte  das  Eigenthum  an  dem  Grundstück
erwirbt;  es  fallen  besonders  darunter  die  Rechtsinstitute  der  Eigenthümer-Hypothek
  bezw.  Grundschuld,  z.  B.  der  Eigenthümer  oder  der  persönliche
  Schuldner,  welcher  durch  Befriedigung  des  Gläubigers  die  Hypothek
erwirbt,  kann  2  Grund  der  in  beglaubigter  Form  ausgestellten
Quittung  (#  368  B.  G.  B.)  die  Post  auf  seinen  Namen  umschreiben
lassen  bezw.  zur  Löschung  bringen.  Ein  anderes  Beispiel  ist  folgendes;
Befriedigt  nach  §  1173  B.  G.B.  der  Eigenthümer  eines  der  mit  einer
Gesammthypothek  belasteten  Grundstücke  den  Gläubiger  und  steht  ihm
gleichzeitig  gegen  einen  der  mitverhafteten  Eigenthümer  ein  Ersatzanspruch
  zu,  so  geht  in  Höhe  desselben  auch  die  Hypothek  an  dem
anderen  Grundstück  auf  ihn  über.  Zur  Grundbuchberichtigung  genügt
dann  der  Nachweis  der  Befriedigung  durch  formgerechte  Quittung  nicht,
vielmehr  muß  auch  in  liquider  Weise  dem  Grundbuchamt  der  Ersatzanspruch
  nachgewiesen  werden.  (vgl.  unten  S.  575).

Als  öffentliche  Urkunden  kommen  insbesondere  in  Betracht:
  Der  Erbschein,  die  in  einer  öffentlichen  Urkunde  enthaltene
letztwillige  Verfügung  und  das  Protokoll  über  deren  Eröffnung  (8  36
R.G.B.O.),  das  gerichtliche  Protokoll  über  den  Ehevertrag  oder
Fta  des  Gerichts  über  Eintragung  im  Güterrechts-Register  (  34

R.G.B.O)),  richterliche  Entscheidung,  z.  B.  Ausfertigung  des  Urtheils
oder  Beschlusses,  durch  welche  eine  frühere  vollstreckbare  Entscheidung
aufgehoben  ist,  die  öffentlichen  Uebertragungsurkunden  nebst  Briefen
bei  Briefposten  (§  1155  B.  G.  B.),  die  beglaubigte  Quittungserklärung
bezw.  das  beglaubigte  Anerkenntniß  des  Uebergangs  einer  Briefpost  kraft
Gesetzes  und  andere.

c)  In  allen  anderen  Fällen  darf  das  Grundbuchamt  eine  Bec)  Nach  der
richtigung  nur  vornehmen,  wenn  entsprechend  dem  formellen  allgemeinen
Konsens=  und  Antragsprinzip  ihm  neben  einem  Antrage  egel  des

ormellen
(ogl.  oben  S.  113ff.  88  13,  14  R.G.B.O.)  die  formgerechte  Konsens=  u.
Bewilligung  des  nach  §  19  R.G.B.O.  von  der  Berichtigung  Antrags-Betroffenen,
  also  nach  88  aoff.  R.G.B.O.  in  der  Regel  des  prinzips.
bloßen  Buchberechtigten,  der  aus  seiner  Stellung  verdrängt
werden  soll,  oder  dessen  Erben  und  derjenigen  Realinteressenten,
deren  Zustimmung  bei  Rechtsänderungen  erforderlich  ist,  so
die  Zustimmung  des  Eigenthümers  bei  Löschung  einer  Hypothek,
  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  vorgelegt  wird.  Soweit