5.  Die  Berichtigungs-



230  Die  Berichtigung  des  Gründbuchs.  §  45.

es  sich  um  Briefposten  handelt,  ist  auch  die  Vorlegung  des
Briefes  zu  erfordern.?)  ·
GemäßderVorfchriftdes§20-R.G.V.«O.,wonachfürdie
Uebereignung  eines  Grundstücks  bezw.  die  Bestellung  und  Uebertragung
eines  Erbbaurechts  die  einseitige  Eintragungsbewilligung  des  Passiobetheiligten,
  d.  h.  des  eingetragenen  Veräußerers  nicht  genügt,  vielmehr
die  Einigung  der  Kontrahenten  dem  Grundbuchamt  nachgewiesen  werden
muß,  bedarf  nach  §  22  Abs.  2  R.G.B.O.  die  Berichtigung  des  Grundbuchs
  durch  Eintragung  des  wahren  Eigenthümers  oder  Erbbauberechtigten
  noch  deren  Zustimmung  neben  der  formgerechten  Eintragungsbewilligung
  des  bloßen  Buchberechtigten,  falls  nicht  nach
§  14  R.G.B.O.  gegen  den  Buchberechtigten  ein  zur  Eintragung  fähiger,
vollstreckbarer  Titel  vorliegt.  Die  Zustimmung  des  wahren  Eigenthümers
  oder  Erbbauberechtigten  erfordert  jedoch  nicht  die  Form  der
Auflassung,  sondern  nur  die  §  29  R.  G.  B.O.  vorgeschriebene.  Entsprechende
  Anwendung  findet  diese  Bestimmung  in  den  Fällen,  in
welchen  nach  Art.  63,  67,  68  E.G.  z.  B.  G.  B.  und  Art.  27,  28  Pr.  A.G.
z.  G.  B.O.  selbständige  Gerechtigkeiten  und  sonstige  grundstücksgleiche
Rechte  landesgesetzlich  aufrecht  erhalten  sind.

B.  Der  Berichtigungsanspruch  nach  den  Bestimmungen
des  B.  G.  B.

5.  Wenn  die  erforderlichen  Bewilligungen  nicht  freiwillig  ertheilt
werden,  dann  giebt  das  B.  G.B.  neben  den  sonst  zulässigen  Anfechtungsklagen
  wegen  Nichtigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Eintragung  eine  besonders
  konstruirte  Berichtigungsklage.  Ihre  gesetzlichen  Fundamente
finden  sich  in  folgenden  Bestimmungen:

8  894.  Steht  der  Inhalt  des  Grundbuchs  in  Ansehung
eines  Rechtes  an  dem  Grundstück,  eines  Rechtes  an  einem
solchen  Rechte,  oder  einer  Verfügungsbeschränkung  der  im
§  892  Abs.  1  bezeichneten  Art  mit  der  wirklichen  Rechtslage
  nicht  im  Einklange,  so  kann  derjenige,  dessen  Recht
nicht  oder  nicht  richtig  eingetragen  oder  durch  die  Eintragung
  einer  nicht  bestehenden  Belastung  oder  Beschränkung
beeinträchtigt  ist,  die  Zustimmung  zu  der  Berichtigung  des

*)  Vgl.  §§  22,  23,  27,  42,  43  R.G.B.O.,  §  876  S.  2  B.  G.  B.