§  45.)  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  231

Grundbuchs  von  demjenigen  verlangen,  dessen  Recht  durch
die  Berichtigung  betroffen  wird.

8  895.  Kann  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  erst
erfolgen,  nachdem  das  Recht  des  nach  §  894  Verpflichteten
eingetragen  worden  ist,  so  hat  dieser  auf  Verlangen  sein
Recht  eintragen  zu  lassen.

8  896.  Ist  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  die  Vorlegung
  eines  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Reutenschuldbriefs
  erforderlich,  so  kann  derjenige,  zu  dessen  Gunsten
die  Berichtigung  erfolgen  soll,  von  dem  Besitzer  des  Briefes
verlangen,  daß  der  Brief  dem  Grundbuchamte  vorgelegt
wird.

§  897.  Die  Kosten  der  Berichtigung  des  Grundbuchs
und  der  dazu  erforderlichen  Erklärungen  hat  derjenige  zu
tragen,  welcher  die  Berichtigung  verlangt,  sofern  nicht  aus
einem  zwischen  ihm  und  dem  Verpflichteten  bestehenden
Rechtsverhältnisse  sich  ein  Anderes  ergiebt.

§  898.  Die  in  den  §8  894  bis  896  bestimmten  Ansprüche
  unterliegen  nicht  der  Verjährung.

a)  Der  Berichtigungsanspruch  bezweckt,  den  durch  den  Buch-  a)  Charakter
akt  geschaffenen  Eingriff  in  das  wahrhaft  vorhandene  dingliche  Recht  der  Berichtioder
  dinglich  wirkende  Recht  zurückzuschlagen  oder  einen  der  wirklichen  gungsklage.
Rechtslage  nicht  entsprechenden  Bucheintrag  zu  beseitigen.  Sein  Ziel
ist  auf  Wiederherstellung  des  der  wahren  Rechtslage  entsprechenden
Buchzustandes  gerichtet.  Er  hat  seine  Quelle  in  dem  Tabularstand
selbst  und  ist  dinglich  negatorischer  Natur  (actio  in  rem  negatoria).
  Er  wirkt  daher  gegen  die  Konkursmasse.-)

b)  Die  Klage  geht  ihrer  Natur  nach  auf  die  Abwehr  derb)  Gegenstand
Beeinträchtigung  eines  dinglichen  oder  dinglich  wirkenden  derselben.
Rechts  durch  eine  ihm  widersprechende  Eintragung  Der
Wortlaut  des  8  894  B.  G.B.  entspricht  dieser  Auffassung  nicht  genau.

Seine  Fassung  ist  zu  eng,  indem  er  nur  von  der  „Zustimmung  zo
der  Berichtigung  des  Grundbuchs“  spricht.  In  den  Motiven  zum
Entwurf  1I  (Bd.  III  S.  234)  ist  der  Gegenstand  des  Berichtigungsanspruchs
  zutreffender  dahin  bezeichnet,  daß  der  als  berechtigt  Ein-—



s)  Vgl.  Dernburg  III  §  48.