232.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  &amp;  45.

getragene  die  der  wirklichen  Rechtslage  entsprechende  Eintragung
  in  der  nach  der  R.G.B.O.  erforderlichen  Form  bewillige.
Man  muß  sich  jedoch  vergegenwärtigen,  daß  nach  §  40  R.G.B.O  die
Bewilligung  nur  dann  zum  Ziele  führt,  wenn  der  Bewilligende  zur
Zeit  der  Grundbuchberichtigung  als  der  Berechtigte  eingetragen
ist,))  soweit  nicht  Ausnahmen  vorgesehen  sind,  und  daß  ferner  bei
Briefposten  zur  Eintragung  oder  Löschung  die  Vorlegung  des
Briefes  und  bei  Hypotheken  für  Inhaber=  und  indossable  Papiere
die  Einreichung  des  Papieres  nothwendig  ist,  falls  nicht  der  Treuhänder
  hierzu  seine  Einwilligung  giebt.10)

Die  88  895,  896  B.  G.  B.  umfassen  diese  Gegenstände,  aber
ihrem  Wortlaute  nach  nicht  die  Leistung  des  Anspruchsgegners  auf
Vorlegung  des  Inhaber=  und  indossablen  Papiers,  doch  ist  eine
analoge  Anwendung  des  §  896  B.  G.B.  geboten.“7)

Ein  Beispiel  möge  diese  Vorschrift  erläutern:  der  Erbe  des  eingetragenen
  Berechtigten  kann  die  Eintragung  einer  Rechtsänderung  an
dem  ererbten  Grundstück,  soweit  sie  nicht  in  der  Uebertragung  oder
Aufhebung  des  Rechtes  besteht,  bewilligen,  wenn  er  vorher  eingetragen
ist.  Die  für  den  Berichtigungskläger  eingetragene  Briefhypothek  war
in  Folge  widerrechtlicher  Aneignung  des  Briefes  und  gefälschter  Quittung
auf  den  Erblasser  umgeschrieben  worden.  Der  Erbe  ist  noch  nicht
als  Eigenthümer  eingetragen.  Der  Klagantrag  würde  lauten  können:

„Den  Beklagten  zu  verurtheilen:

1.  seine  Eintragung  als  Eigenthümer  des  (näher  zu
bezeichnenden  Grundstücks)  zu  bewirken,

2.  darin  zu  willigen,  daß  die  in  Abtheilung  III
Nr.  für  den  Kläger  eingetragene  und  zu
Unrecht  auf  den  Erblasser  des  Beklagten  umgeschriebene
  Hypothek  für  Kläger  wiederhergestellt
werde,

den  über  diese  Post  gebildeten  Hypothekenbrief
an  den  Kläger  herauszugeben.

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8)  Val.  oben  S.  117.
10)  Vgl.  §  44  Abs.  2  W—i•  und  S.  121.
19  Vgl.  Schilde,  S