8  45.1  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  233

Bewyirkt  der  Beklagte  seine  Eintragung  als  Eigenthümer  nicht,  so
würde  nach  §  14  R.G.B.O.  der  käser  auf  Grund  des  volistreclbaren
Urtheils  dieselbe  bewirken  können.!)

Der  Eintragungsvermerk  könnte  lauten:
„Auf  Grund  des  rechtskrüftigen  Urtheils  von

wird  der  Unschreibungsvermerk  zu  Nr.  gelöscht

und  das  Grundbuch  dahin  berichtigt,  daß  die  Hypothek
Nrr.  im  Betrage  .  .  ..  .  .  .  ...  dem  xX.
zusteht.“

c)  Der  Klagegrund  und  dessen  Substantiirung  muße)  Begrünobjektiv
  die  Behauptung  und  den  Nachweis  der  Unrichtigkeit  des  dung  der.
Grundbuchs  enthalten,  da  nach  §  891  B.  G.B.  die  Vermuthung  für  Klage.
dessen  Richtigkeit  spricht.  In  subjektiver  Beziehung  muß  die  Behauptung
  aufgestellt  werden,  daß  der  unrichtige  Eintrag  dem  Kläger
irgend  ein  Hinderniß  oder  eine  Erschwerung  in  der  Verfügungsbefugniß
bezw.  eine  Beeinträchtigung  seines  der  Eintragung  entgegenstehenden
wahren  Rechtes  verursacht.  Auch  unrichtiger  Weise  eingetragene
Widersprüche  und  Vormerkungen  beeinträchtigen  die  freie  Verfügungsbefugniß.:)


Unerheblich  ist  es,  ob  Kläger  möglicherweise  die  Unrichtigkeit  des
Grundbuchs  gemäß  §  22  Abs.  1  R.G.B.O.  (s.  oben  S.  228)  nachweisen
  und  die  Bewilligung  entbehren  kann,  denn  es  muß  dem  Kläger
überlassen  bleiben,  welchen  der  ihm  offenstehenden  Wege  er  beschreiten
will.  Auf  die  Kostenfrage  kann  dieser  Umstand  allerdings  von  Einfluß
sein.  11)

Ein  Verschulden  des  Anspruchsgegners  ist  nicht  Voraussetzung
des  Anspruchs.  Letzterer  ist  begründet,  wenn  selbst  die  Eintragung
ohne  Wissen  und  Wollen,  sogar  trotz  Widerspruchs  des  Gegners  er
folgt  ist.15)

4)  Aktiv  legitimirt  ist  daher  ein  jeder,  der  ein  rechtliches  4)  Altivlegi-Interefse
  an  der  Berichtigung  insoweit  nachzuweisen  vermag,  daß  sein  timalion.
eintragungsfähiges  dingliches  oder  dinglich  wirkendes  Recht  (Vornierkung)
durch  den  angegriffenen  Buchbestand  beschwert  wird,  mag  das  Hinderniß
in  der  Nichteintragung  als  solcher  oder  in  einer  nicht  richtigen  Ein-12)

  Vgl.  S.  133ff.,  230.

15)  Vgl.  Dernburg  III  S.  144  Anm.  5.

¼)  Vgl.  auch  Schilde  S.  50,  abweichend  Strecker  S.  104.
15)  So  mit  Recht  Cosack  II  S.  47.