e)  Passivlegitimation.



4)  Ausschluß

234  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  (§  45.

tragung  oder  in  einer  Beeinträchtigung  in  Folge  der  Buchung  einer  nicht

bestehenden  Belastung  oder  Beschränkung  oder  in  der  unbegründeten

Löschung  einer  Vormerkung,  eines  Widerspruchs,  einer  Verfügungsbeschränkung
  bestehen.

Wesentlich  kommt  es  darauf  an,  daß  die  Eintragung  des  Beklagten
  eine  unrichtige  und  den  Kläger  beeinträchtigende  ist.  Der  Beklagte
  kann  sich  nicht  mit  der  Einrede  schützen,  daß  Kläger  nur  Buchberechtigter,
  aber  nicht  wirklich  Berechtigter  ist.  Auch  das  buchmäßige
Recht.  welches  z.  B.  durch  Tabularersitzung  zu  materiellem  Rechte
führen  kann,  muß  geschützt  werden.10)

e.)  Passiv  legitimirt  ist  der  Kreis  derjenigen  Personen,  deren
Zustimmung  zu  der  Berichtigung  erforderlich  ist,  das  ist  aber  nicht
nur  derjenige,  dessen  buchmäßiges  Recht  dem  des  Klägers  direkt  widerspricht,
  sondern  auch  jeder  Dritte,  dessen  Zustimmung  nach  §  876

B.  G.  B.  bezw.  nach  §  22  Abs.  2  R.G.B.O.  gefordert  wird.  Im  Falle

des  Konkurses  des  Verpflichteten  ist  die  Bewilligung  bezw.  Zustimmung
von  dem  Konkursverwalter  zu  ertheilen,  da  der  Berichtigungsanspruch
dinglicher  Natur  ist.u)

Passiv  legitimirt  ist  auch  ferner  ein  an  sich  Unbetheiligter,
wenn  es  sich  um  die  Vorlegung  des  zur  Berichtigung  nach  88  62,
69  R.G.B.O.  dem  Grundbuchamt  einzureichenden  Briefes  handelt,
denn  dann  kann  jeder  Besitzer  desselben  von  dem  Berichtigungsberechtigten
im  Klagewege  zur  Einreichung  des  Briefes  an  das  Grundbuchamt
belangt  werden  (§  896  B.  G.B.).

s)  Ausgeschlossen  ist  der  Berichtigungsanspruch  gegen  den

des  Berichti=  unter  dem  Schutze  des  Publizitätsprinzips  stehenden  Drittgungsan-




erwerber  (vgl.  oben  S.  205  folg.)  die  aus  8  892  B.  G.  B.  sich
ergebende  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchs  ist  nur  eine  relative
zu  Gunsten  des  gutgläubigen  Erwerbers.  Dies  hindert  aber  nicht  die
Buchberichtigung  an  sich.  Die  Wirkungen  einer  solchen  können
bezüglich  der  Rangstellung  zu  ähnlichen  Ergebnissen  führen,  wie  bei
dem  Vorrangsvorbehalt.  Es  sind  z.  B.

Abth.  III  Nr.  1  eingetragen  für  A  6000  Mk.

„  Nr.  2  „  für  C  8000  „

und  nach  widerrechtlicher  Löschung  der  Post  Nr.  1

Abth.  III  Nr.  3  eingetragen  für  B  7000  Mk.

10)  Vgl.  Schilde  S.  57,  58.
19)  Vgl.  Prot.  III  S.  102/103.