g  46.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  235

Die  für  B.  bestellte  Hypothek  hat  dieser  gutgläubig  erworben,  da
zur  Zeit  der  Bestellung  die  Post  Nr.  1,  wenn  auch  widerrechtlich
gelöscht  war.  A.  setzt  nun  den  Berichtigungsanspruch  an  den  Eigenthümer
  E.  und  den  Hypothekengläubiger  C.  durch.  Dies  kann  in
Folge  des  dem  B.  zur  Seite  stehenden  guten  Glaubens  des  Grundbuchs
  nur  unter  Wahrung  seines  Vorrangs  vor  A.  geschehen.

Bei  einem  Erlöse  von  13000  Mk.  darf  der  gutgläubige  B.  nicht
geschädigt  werden.  Ihm  stand  zur  Zeit  seiner  Eintragung  nur
8000  Mk.  vor  (Post  des  C.),  er  erhält  also  13000  —  8000  =  5000  Mk.
C.  würde,  wenn  A.  nicht  gelöscht  worden  wäre,  den  Betrag  von
7000  Mk.  haben  liquidiren  können.  Diese  erhält  er  und  A.  bekommt
den  Rest  mit  1000  Mk.

Das  Verhältniß  der  Hypothekengläubiger  stellt  sich  hiernach  so,
als  wenn  der  Eigenthümer  dem  C.  eine  Hypothek  von  8000  Mk.  mit
dem  Rangvorbehalt  für  eine  dem  A.  später  zu  konstituirende  Post  von
6000  Mk.  bestellt  hat,  und  die  Hypothek  des  B.  als  Zwischenpost  eingetragen
  worden  wäre  (vgl.  oben  S.  203).

Der  Ausschluß  des  Berichtigungsanspruchs  gegen  den
gutgläubigen  Dritten  bewirkt  keineswegs  den  materiellen
Untergang  der  fälschlich  gelöschten  Post  überhaupt.  Hat  X.
das  Grundstück  nach  Löschung  der  Hypothek  des  A.  erworben,  so  kann
A.  nach  vorhergehender  Buchberichtigung  auf  Grund  der  Einwilligung  des
neuen  Eigenthümers  ein  dringendes  Interesse  haben,  den  Nachhypothekaren
gegenüber  seinen  Berichtigungsanspruch  ebenfalls  durchzusetzen.  )

Ausgeschlossen  ist  der  Berichtigungsanspruch  ferner  gegen  denjenigen,
  dem  die  Tabularersitzung  das  Bucheigenthum  in
wahres  Eigenthum  verwandelt  hat  (vgl.  unten  §  47;  ferner
§  900  B.G.B.).  Der  Berichtigungsanspruch  ist  damit  gegenstandslos
geworden.

Gegenstandslos  ist  derselbe  auch  dann,  wenn  durch  Verjährung
des  Hauptanspruchs  der  Inhalt  des  Grundbuchs  nach  §  901  B.  G.B.
der  wahren  Rechtslage  entspricht  (vgl.  unten  §  46  Nr.  5)  und  wenn  durch
Konvaleszenz  oder  durch  nachträgliche  Genehmig  ung  der  ursprünglich
  unwirksame  Eintrag  wirksam  geworden  ist  und  damit  der
wahren  Sachlage  entspricht.  Derartige  Einwände  vernichten  den
Anspruch,  es  sind  keine  Einreden.

16)  Vgl.  Schilde  S.  61—64.