g)  Die  Unverjährbar-


  des  Berichtigungs-




236  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  [8  45.

9)  Nach  g  898  B.  G.B.  ist  der  Berichtigungsanspruch  unverjährbar.
Die  Zustimmung  zu  der  Berichtigung  kann  nicht  mit  der  Einrede
der  Verjährung  verweigert  werden.

Ursprünglich  lautete  die  Fassung:

„Der  Berichtigungsanspruch  unterliegt.  nicht  der  Verjährung;
  er  kann  jedoch  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden,
wenn  der  Anspruch  auf  Herstellung  des  der  wirklichen
Rechtslage  entsprechenden  Zustandes  verjährt  ist.“

Bei  der  Schlußredaktion  wurde  der  letzte  Halbsatz  gestrichen  mit
der  Begründung,  daß  er  durch  die  jetzigen  §§  900,  901  gedeckt  sei
(bgl.  Prot.  IV  S.  589).  Sonach  war  man  zwar  von  der  Ansicht
ausgegangen,  daß  der  Berichtigungsanspruch  nicht  mehr  geltend  gemacht
werden  könne,  wenn  der  Hauptanspruch  verjährt  sei  und  glaubte  jenen
von  diesem  allgemein  abhängig  gemacht  zu  haben.  (Vgl.  Prot.  III
S.  104  ff.)  Dieses  Ziel  der  Kommission  ist  jedoch  nicht
Gesetz  geworden,  denn  8  901  B.  G.B.  bezieht  sich  nur  auf  Rechte
an  einem  fremden  Grundstück  und  nur  soweit  der  Berichtigungsanspruch
  auf  solche  Rechte  sich  bezieht,  ist  die  Auffassung  der  Kommission
zum  entsprechenden  Ausdruck  gelangt.  Das  Gleiche  gilt  aber  nicht
für  das  Eigenthum.  Die  Protokolle  III  S.  105  führen  einen
Thatbestand  an,  der  sich  folgendermaßen  fassen  läßt:

A.  ist  der  wahre,  aber  nicht  im  Besitz  befindliche  und  nicht
eingetragene  Eigenthümer,  er  hat  also  das  nackte,  aber
moteriene  Eigenthumsrecht,

B.  ist  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  in  Folge  gefälschten
Erbscheins  zu  Unrecht  eingetragen,  aber  nicht  im  Besitz  des
Grundstücks,  er  ist  bloßer  Bucheigenthümer,

C.  ist  Besitzer  des  Grundstücks.

A.  hat  als  wahrer  Eigenthümer  den  Vindikationsanspruch  gegen
C.  auf  Herausgabe  des  Grundstücks,  derselbe  verjährt  in  30  Jahren
von  dem  Zeitpunkt  an  gerechnet,  daß  A.'s  Eintragung  als  Eigenthümer

des  Grundstücks  durch  die  Einschreibung  des  B.  wirkungslos  geworden

ist  und  er  aufgehört  hat,  Bucheigenthümer  zu  sein.  Seinen  nach
§  898  B.  G.B.  unverjährbaren  Berichtigungsanspruch  gegen  B.  aber
hat  er  behalten,  denn  das  Erlöschen  des  Hauptanspruchs  (Vindikation)
schließt  trotz  Nichteintrags  seines  Eigenthums  dessen  Untergang  nicht
in  sich,  weil  nicht  ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück  in  Frage