8  46.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  237

steht,  wie.:5„  901  B.  G.B.  voraussetzt,  und  nach  B.  G.B.  zwischen
dinglichem  Recht  und  dinglichem  Anspruch  scharf  zu  scheiden  ist,'“)
nur  der  Anspruch  verjährt,  nicht  das  Recht  (8  194  Abf.  12.  G.B.).

Dieses  Resultat  ist  ein  für  die  Praxis  wenig  befriedigendes  und
eine  befriedigende  Lösung  läßt  sich  nur  dadurch  finden,  daß  man  eine
Verjährung  des  Anspruchs  des  wahren  Eigenthümers  gegen  den  Besitzer
aus  dem  Grunde  nicht  eintreten  läßt,  weil  es  sich  nicht  um  Ansprüche
aus  einem  nicht  eingetragenen  Rechte,  sondern  um  solche  eines  nicht  im
Grundbuch  stehenden  bezw.  daraus  verdrängten  Berechtigten  aus  einem
eingetragenen  Rechte  handelt,  denn  der  Buchbestand  dokumentirt  das
Vorhandensein  eines  dem  Besitzer  entgegenstehenden  Rechtes.20)

h)  In  das  Gebiet  der  zulässigen  Einreden  gehört  die  Behauptung  h)  Zulässige
des  Beklagten,  daß  Kläger  vertragsmäßig  verzichtet  hat,  den  Be=  Einreden.
richtigungsanspruch  geltend  zu  machen.  Dahin  gehört  auch
die  aus  dem  obligatorischen  Anspruch  entnommene  Einrede,  daß  Kläger
verpflichtet  sei,  die  Buchung  aufrecht  zu  erhalten.  Ist  in  einem  Kaufvertrag
  vom  Käufer  die  Verpflichtung  zur  Bestellung  einer  Hypothek  für
das  Restkaufgeld  übernommen  und  deren  Eintragung  auf  einseitigen
Antrag  des  Grundstückserwerbers  ohne  dingliche  Einigung  auf  den
Namen  des  Verkäufers  bewirkt  worden,  so  würde  an  sich  der  Eigenthümer
  wegen  dieses  Mangels  Berichtigung  fordern,  ihm  aber  mit  der
Einrede  begegnet  werden  können,  daß  er  verpflichtet  sei,  den  Bucheintrag
  für  Beklagten  aufrecht  zu  erhalten,  er  auch  gegen  Treue  und
Glauben  handele,  da  er  zur  Bestellung  der  Hypothek  verpflichtet  sei.#1)

19)  Vgl.  die  zutreffenden  Ausführungen  bei  Goldmann-Lilienthal
S.  396,  399  Anm.  1,  vgl.  auch  Böhm  S.  72  zu  §  898,  dessen  Beispiel  jedoch
nicht  zutreffend  ist  und  Schilde  S.  69.  Die  Auffassung  der  zweiten  Kommission
vertreten  trotz  des  Wortlauts  des  Gesetzes  Endemann  Bd.  II  S.  246  Anm.  5,
S.  256,  Kober  S.  53,  Biermann  S.  50.

ꝛo)  Vgl.  Schilde  S.  70,  S.  38/39  Anm.  1.  Diese  Ausführung  steht
allerdings  mit  dem  Wortlaut  des  §  902  B.  G.  B.  nicht  im  Einklang,  denn  der
„Anspruch  aus  eingetragenen  Rechten“  ist  identisch  mit  dem  Recht  des  eingetragenen
  Berechtigten  —  nach  Inhalt  des  für  ihn  eingetragenen  Rechtes  —
von  einem  Anderen  ein  Thun  oder  ein  Unterlassen  zu  verlangen,  dieser  ist
aber  der  Verjährung  entzogen.  Man  wird  aber  aus  praktischen  Eiwägungen
sich  an  den  Wortlaut  nicht  klammern  dürfen.  Vgl.  noch  Fischer-Henle
Anm.  1  zu  8  902,  nach  welchem  der  Eigenthumsanspruch  unverjährbar  ist,
yleichgültig,  ob  der  Berechtigte  im  Grundbuch  eingetragen  ist.

:.)  Vgl.  hierüber  die  weiteren  Ausführungen  bei  Schilde  S.  66—68.