i)  Der  Ge-238

  Einfluß  der  Eintragung  auf  die  Verjährung.  (8  46.

i)  Der  Gerichtsstand  für  die  Klage  auf  Berichtigung  ist  der

richtsstand.  dingliche.2)
6.  Die  Kosten.  6.  Die  Kosten  der  Berichtigung  und  der  dazu  erforderlichen

1.  Unterschied

zwischen
Recht  und
Anspruch.

Erklärungen  hat  an  sich  der  die  Berichtigung  Fordernde  zu
tragen.  Diese  Bestimmung  des  §  897  B.  G.B.  bezieht  sich  nicht
auf  die  Prozeßkosten,  die  sich  lediglich  nach  §  91ff.  C.  P.O.  entscheiden,
  sondern  auf  die  Kosten  der  Eintragung,  der  öhffentlichen
Beurkundung  oder  Beglaubigung  der  Eintragungsbewilligung  und  der
Beschaffung  der  zur  Eintragung  anderweit  noch  nothwendigen  Urkunden,
z.  B.  Erbscheine  u.  s.  w.  Soweit  die  Kosten  kraft  Gesetzes  dem  einen
oder  anderen  Theil  zufallen,  bleibt  es  bei  diesen  Vorschriften,  weil
diese  das  Rechtsverhältniß  zwischen  Berechtigten  und  Verpflichteten  abweichend
  geregelt  haben.  So  hat  beispielsweise  die  Kosten  der  Quittung
nach  §  369  B.  G.  B.  der  Schulder  zu  tragen,  während  in  den  meisten
Fällen  die  Kosten  der  Eintragung  u.  s.  w.  dem  Erwerber  auferlegt
sind  (88  449,  403  B.  G.  B.).  Dies  Alles  gilt  freilich  nur,  wenn  die
Betheiligten  nicht  besondere  Vereinbarungen  getroffen
haben.  Auch  dann  wird  die  gesetzliche  Regelung  eine  Aenderung
erfahren,  wenn  durch  Verschuldung  des  Verpflichteten  die  bereits  auf
Kosten  des  Gläubigers  ausgestellten  Urkunden  vernichtet  sind  oder  nicht
zur  Verfügung  behufs  Grundbuchberichtigung  gestellt  werden  können,  so
daß  neue  Ausfertigungen  z.  B.  notarieller  Beurkundungen  beschafft
werden  müssen.

§  46.  Einfluß  der  Eintragung  auf  die  Verjährung.)

1.  Das  B.  G.B.  kennt  im  Gegensatz  zu  dem  Preußischen  Recht
nicht  eine  Verjährung  des  Rechtes  selbst,  sondern  nach  §  194  B.  G.B.
nur  eine  solche  der  aus  dem  Rechte  hervorgehenden  Ansprüche,  d.  h.
der  Befugnisse,  von  einem  Anderen  ein  Thun  oder  ein  Unterlassen  zu
verlangen.  Soweit  sich  Recht  und  Anspruch  decken,  wie  dies  bei
Schuldverhältnissen  vorwiegend,  wenn  auch  nicht  immer  der  Fall  ist,)
liegt  in  der  Anspruchsverjährung  auch  die  Rechtsverjährung.

Bei  dinglichen  Rechten  ist  Recht  und  Anspruch  scharf  zu
sondern.  Das  dingliche  Recht,  welches  den  Anspruch  erzeugt,  wird

22)  Vgl.  Dernburg  III  §  48  Anm.  4.

1)  Vgl.  Mot.  III  S.  250,  Prot.  III  S.  117ff.

ꝛ)  Vgl.  Goldmann-Lilienthal  S.  397  ff.,  abweichend  Planck  I
S.  48,  Endemann  1  S.  387,  Neumann  Anm.  4  zu  §  194.