8  46.  Einfluß  der  Eintragung  auf  die  Verjährung.  239

durch  die  Verjährung  des  letzteren  nicht  aufgehoben,  z.  B.  erzeugt  das
Eigenthum  nach  §  985  B.  G.B.  den  Vindikationsanspruch  auf  Herausgabe

  der  Sache  und  dieser  verjährt  nach  88  194,  195  B.  G.B.  in

30  Jahren.  Verliert  der  besitzende  Nichteigenthümer  den  Gegenstand  und
findet  ihn  der  nichtbesitzende  Eigenthümer,  dann  verbleibt  ihm  derselbe  kraft
seines  noch  bestehenden  Eigenthumsrechts,  falls  nicht  etwa  der  andere
Theil  bereits  durch  Ersitzung  das  Eigenthum  erworben  hat  (6  937
B.  G.  B).)

2.  Die  Anwendung  der  Verjährungslehre  auf  das  Grundbuchrecht  2.  Die  Unvermußte,

  wie  im  Preußischen  Recht  (§  511  1  9  A.  L.R.),  eine  weitgehende
  Einschränkung  erfahren.  Die  Verjährung  und  die  Grundbucheinrichtung
  verfolgen  zwar  die  gleichen,  auf  Sicherung  des  Rechtszustandes
  gerichteten  Ziele,  indem  bei  jener  eine  längere  unanfechtbare
Dauer  eines  thatsächlichen  Zustandes  dessen  Rechtmäßigkeit  begründen,
bei  dieser  die  Beurkundung  im  Buche  nach  §  891  B.  G.B.  die  Vermuthung
  für  die  Richtigkeit  und  dem  gutgläubigen  Erwerber  gegenüber
  die  Fiktion  der  Richtigkeit  der  gebuchten  dinglichen  Rechtsverhältnisse
  gewähren  soll;  in  der  Eintragung  selbst  liegt  gewissermaßen  eine
stetige  Ausübung  der  betreffenden  Rechte.  Diese  durch  das  Grundbuchsystem
  bezw.  durch  das  Publizitätsprinzip  gegebene  Rechtssicherheit
darf  durch  das  Institut  der  Verjährung  nicht  beeinträchtigt
werden,!)  und  das  B.  G.B.  giebt  diesem  Gedanken  folgenden  Ausdruck:

§  902.  Die  Ansprüche  aus  eingetragenen  Rechten
unterliegen  nicht  der  Verjährung.  Dies  gilt  nicht  für
Ansprüche,  die  auf  Rückstände  wiederkehrender  Leistungen
oder  auf  Schadensersatz  gerichtet  sind.

Ein  Recht,  wegen  dessen  ein  Widerspruch  gegen  die
Richtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragen  ist,  steht  einem
eingetragenen  Rechte  gleich.

Hiernach  sind  die  Ansprüche  aus  eingetragenen  Rechten
—  bis  auf  diejenigen,  welche  auf  die  Ausübung  des  Rechtes  als  solchen
ohne  Einfluß  sind  und  durch  das  Grundbuch  nicht  beurkundet  werden,  wie
Rückstände  wiederkehrender  Leistungen,  Entschädigungsforderungen
  —  der  Verjährung  entrückt.  Dieser  Schutz  gegen  dieselbe  steht
auch  dem  durch  einen  Widerspruch  gesicherten  dinglichen  Recht  zu,

Val.  Goldmann-Lilienthal  S.  399  Anm.  5.
!)  Vgl.  Regelsberger  §  40,  Mot.  III  S.  262ff.

jährbarkeit
dinglicher
Ansprüche
als  Ausfluß
des  materiellen
  Publizitätsprin-

