240  Einfluß  der  Einkragung  auf  die  Verjährung.:  –(#.  46.

da  ein  solches  einem  eingetragenen  Recht  gleichgeachtet  wird.
7  die  durch  Vormerkung  gesicherten  persönlichen  Ansprüche  erstreckt
rer  sich  nicht.

3.  Gegenstand  3.  Gegenstand  der  Unverjährbarkeit  sind  hiernach  die  Ansprüche
der  Unver=  aus  dem  eingetragenen  Eigenthum,  aus  gebuchten  Rechten  an
jährbarkeit.  „inem.  fremden  Grundstücke  und  solchen  an  Grundstücksrechten:



a)  Eigenthum.  a)  Eigenthum:  Abweichend  vom  §  7  Abs.  2  des  Pr.  E.E.G.,

welches  die  Ausschließung  der  Verjährung  nur  gegen  den
Anspruch  des  eingetragenen  Eigenthümers  kannte,  wird  nach
B.  G.  B.  das  Prinzip  der  Unverjährbarkeit  aufrecht  erhalten
auch  da,  wo  die  Person  des  zeitigen  Eigenthümers
nicht  eingetragen  ist,  also  insbesondere  zu  Gunsten  des
Erben  des  eingetragenen  Eigenthümers,  denn  es  kommt  nur
darauf  an,  daß  das  Eigenthumsrecht  als  solches  gebucht  ist.))

Der  Eigenthumsanspruch  auf  Herausgabe  des  Grundstücks
  ist  der  Verjährung  stets  entzogen,  immer  vorausgesetzt,
daß  das  Grundstück  gebucht  und  das  Eigenthum  durch
das  Grundbuch  nachgewiesen  wird.  Ist  das  Eigenthum
nicht  eingetragen,  so  unterliegt  der  Vindikationsanspruch  des
Grundstückseigenthümers  der  30  jährigen  Verjährung  und  diese
nimmt  auch  den  aus  der  Vorenthaltung  des  Grundstücks  entstehenden
  Ansprüchen  auf  Schadensersatz,  z.  B.  wegen  Zerstörung
der  Sache  und  Verzehrung  von  Früchten  die  Kraft.

Der  Eigenthumsanspruch  wegen  Eingriffs  in  den  Rechtskreis
  des  eingetragenen  Eigenthums,  z.  B.  der  negatorische
Anspruch  auf  Beseitigung  eines  die  Ausübung  des  Eigenthums
  hindernden  Zustandes  oder  auf  Löschung  eines  im
Grundbuch  eingetragenen,  aber  nicht  anerkannten  dinglichen
Rechtes  ist  unverjährbar,  dagegen  nicht  etwaige  entstandenen
Schadensersatzansprüche.  Handelt  es  sich  um  reine  Besitzstörungen,
  so  geben  die  Besitzklagen  einen  genügenden
Schutz.

Ansprüche  aus  eingetragenen  Eigenthumsbeschränkungen,
z.  B.  die  der  Lehns-Fideikommißanwärter,  der  Vorkaufsberechtigten
  u.  A.  sind  unverjährbar.

b)  Dienstbar-  b)  Die  Frage  nach  der  Unverjährbarkeit  der  Ansprüche  aus
keiten.  Dienstbarkeiten  unterliegt  denselben  Grundsätzen  wie  die

5)  Mot.  III  S.  254.