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Einfluß  der  Eintraguͤng  auf  die  Verjährung.  241

für  den  Eigenthumsanspruch,  mit  einer  Ausnahme  über,

nämlich  der  Verjährbarkeit  des  Anspruchs  auf  Beseiti-Hgung
  einer,  die  eingetragene  Dienstbarkeit  beeinträchtigenden,

  auf  dem  belasteten  Grundstück  vorhandenen
  Anlage.  Ist  dieser  Anspruch  verjährt,  so  ist
auch  die  Dienstbarkeit  untergegangen,  soweit  die  Anlage  im
Widerspruch  mit  ihr  steht.“)

Verjährung  nicht  erlöschen,  wohl  aber  die  Rückstände  einzelner
Leistungen.

Grundschuld  bezw.  Rentenschuld  auf  Befriedigung  aus

dem  Grundstück  ist  unverjährbar.  Einer  eingetragenen  Post

steht  es  gleich,  wenn  nach  §  1155  B.  G.B.  das  Gläubigerrecht
  des  Besitzers  des  Hypothekenbriefs  aus  einer  zusammenhingenden.

  auf  einen  eingetragenen  Glänbiger  zürückführenden

Reihe  von  bffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärungen  sich

ergiebt.  Der  persönliche  Anspruch,  für  den  eine  Hypothek
bestellt  ist,  ist  nach  §  223  B.  G.B.  der  Verjährung  unterworfen.
  Deren  Eintritt  hindert  aber  nicht  den  dinglichen.
Anspruch  des  Berechtigten,  seine  Befriedigung  aus  dem  verhafteten

  Grundstücke  zu  suchen.

c)  Die  Ansprüche  aus  der  Reallastberechtigung  können  durch  e)  Neallasten.

d)  Der  dingliche  Anspruch  aus  einer  eingetragenen  Hypothek,  4)  Hypothek,

Grund=  und
entenschuld.



4.  Gegen  die  Verjährung  werden  auch  einzelne  dingliche  4.  Unverjähr-Ausprüche
  aus  nicht  eingetragenen  Rechten  in  Schutz  genommen,  barkeit  einnämlich
  der  S.  236  besprochene  Berichtigungsanspruch  und  die  nachbarlichen
  Ansprüche  nach  §  924  B.  GB.

5.  Das  B.  G.B.  kennt,  wie  oben  ausgeführt  worden  ist,  nur  dieb.  Die  Ver-Verjährung
  des  Anspruchs,  hat  dagegen  im  Prinzip  eine  Rechts-  jährung  als
aufhebung  durch  Verjährung  abgelehnt.  Dieser  Grundsatz  wird  aber

durchbrochen  bezüglich  der  Rechte  an  fremden  Grundstücken,

zelner  Ansprüche.


Aufhebungsgrund
  dingindem
  mit  licher  Rechte

der  Verjährung  des  Anspruchs  aus  denselben  das  ihm  zu  Grunde  (Tabularverliegende
  dingliche  Recht  selbst  erlischt,  wenn  es  im  Grundbuch  sitzung).
nicht  mehr  eingetragen  steht,  mag  auch  die  Löschung  zu  Unrecht  erfolgt

sein.

An  sich  wäre  nach  §  875  B.  G.  B.  mangels  der  Voraussetzungen

der  Löschung  das  dingliche  Recht  noch  rechtsbeständig.  Dem  tritt  aber
§  901  B.  G.B.  entgegen,  welcher  lautet:

—  —

0)  Val.  88  1028,  1090  B.  G.  B.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  16