242  Einfluß  der  Eintragung  auf  die  Verjährung.  (§  40.

8  901.  Ist  ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück  im
Grundbuch  gelöscht,  so  erlischt  es,  wenn  der  Anspruch  des
Berechtigten  gegen  den  Eigenthümer  verjährt  ist.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  ein  kraft  Gesetzes  entstandenes  Recht
an  einem  fremden  Grundstücke  nicht  in  das  Grundbuch
eingetragen  worden  ist)

Zur  Klarstellung  mögen  folgende  Beispiele  dienen:

Ist  ein  Nießbrauch  zu  Unrecht  im  Grundbuch  gelöscht  worden,
der  Anspruch  des  Nießbrauchers  gegen  den  Eigenthümer  auf  Ueberlassung
des  Besitzes  des  Grundstücks  seit  der  Löschung  nicht  geltend  gemacht
worden  und  seine  Verjährung  eingetreten,  so  ist  das  Recht  selbst  durch
Verjährung  erloschen.)

Hat  ein  Gläubiger  den  Anspruch  auf  Uebertragung  des  Eigenthums
  eines  Grundstücks  gepfändet  und  der  Sequester  in  Gemähheit
des  §  848  C.P.O.  als  Vertreter  des  Schuldners  die  dingliche  Einigung
(Auflassung)  und  Eintragung  bewirkt,  so  erlangt  der  Gläubiger  mit
der  Uebertragung  des  Eigenthums  auf  den  Schuldner  kraft  Gesetzes
eine  Sicherungshypothek.,  Versäumt  der  Gläubiger  die  Bewirkung  ihrer
Eintragung,  so  erlischt  mit  der  Verjährung  der  zu  sichernden  Forderung
—  also  bei  einer  Judikatsforderung  in  30  Jahren  —  das  dingliche
Recht  der  Sicherungshypothek.  Die  Wirkung  ist  daher  Untergang
derselben,  nicht  bloß  die  aus  §  222  Abs.  1  B.  G.B.  herborgehende
Einrede,  die  Leistung  zu  verweigern.#)

Die  Voraussetzungen  der  Tabularversitzung  sind  folgende:

a)  Es  muß  ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück  in
Frage  stehen;  auf  das  Eigenthum  bezieht  sich  die  Vorschrift
nicht.

b)  Ein  solches  Recht  muß  entweder  im  Grundbuch  unrechtmäßiger
  Weise  gelöscht  sein,  ohne  Rücksicht  darauf,  durch
welchen  Umstand  die  Löschung  herbeigeführt  worden  ist,  oder
es  ist  außerbücherlich  kraft  Gesetzes  entstanden,  aber  nicht
gebucht  worden,  obgleich  es  buchungsfähig  war.  Rechte,

*)  Vgl.  Prot.  II  S.  620,  738,  IV  S.  588,  589,  VI.  S.  227,  ferner
Kohler  im  Archiv  für  civ.  Praxis  Be.  87  S.  296.

s)  Vgl.  Prot.  III  S.  412  Nr.  X.

")  Vgl.  noch  §  1282,  1287  B.  G.  B.  und  unten  §  153.