347.1  Die  Tabularersitzung.  243

deren  Eintragung  gesetzlich  unzulässig  sind,  kommen  nicht  in
Betracht,  z.  B.  die  Ueberbau-,  Nothwegsrente.10)

e)  Der  aus  einem  derartigen  Recht  entspringende  dingliche  Anspruch
  muß  verjährt  sein,  d.  h.  der  aus  dem  begrenzten
Rechte  hervorgehende  Anspruch  gegen  den  Eigenthümer  als
solchen  auf  Anerkennung  des  Rechtes  durch  ihn.  Die  zojührige
Frist  beginnt  mit  der  Löschung.

6.  Zu  unterscheiden  von  der  Verjährung  sind  die  Ausschlußfristen  6.  Ausschlußdes
  B.  G.B.,  welche  das  Recht  nur  zeitlich  beschränken  und  mit  Ein=  fristen
tritt  der  Zeitbestimmung  aufheben.  Im  Grundbuchverkehr  fiuden  sich
derartige  Ausschlußschriften  beim  Aufgebot  unbekannter  Berechtigter,
welche  seit  10  Jahren  ihr  Recht  nicht  ausgeübt  haben.:1)  Unter
Umständen  führt  eine  derartige  Ausschlußfrist  zu  einer  Ersitzung  des
Eigenthums  gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer.12)

§  47.  Die  Tabularersitzung.)

1.  Die  Möglichkeit  eines  mit  dem  wirklichen  Rechtsbestande  in  1.  Charakler
Widerspruch  stehenden  Buchbestandes  und  das  Bestreben  einer  Beseitigung  derselben.
dieses  Zwiespalts  hat  zu  der  dem  bisherigen  Pr.  Recht  fremden,
aber  in  Oesterreich  und  anderen  Ländern  bekannten  Tabularersitzung
geführt.  Dieselbe  ist  nicht  bloß  eine  Verjährung  der  Ansprüche  gegen
den  materiellen  Bestand  der  Buchakte,  sondern  ein  originärer
Erwerb  des  von  jenen  Ansprüchen  bedrohten  Rechtes  kraft
Ersitzung  seitens  des  bloßen  Buchberechtigten.  Das  B.  G.  V.
hat  dieselbe  eingeführt  durch:

8900.  Wer  als  Eigenthümer  eines  Gr  undstücksi  im  Grundbuch

  eingetragen  ist,  ohne  daß  er  das  Eigenthum  erlangt  hat,

erwirbt  das  Eigenthum,  wenn  die  Eintragung  dreißig  Jahre

bestanden  und  er  während  dieser  Zeit  das  Grundstück  im

Eigenbesitze  gehabt  hat.  Die  dreißigjährige  Frist  wird  in  derselben

  Weise  berechnet,  wie  die  Frist  für  die  Ersitzung

10)  Ebenso  Biermann  Anm.  2  zu  §  901;  anderer  Ansicht  Maenner
S.  62  Anm.  5.  Das  Gesetz  spricht  von  einem  dinglichen  Rechte,  das  nicht
eingetragen  worden  ist.  Diese  Fassung  paßt  nicht  für  Rechte,  die  überhaupt
nicht  eingetragen  werden  dürfen.

1)  Vgl.  §  887  (Vormerkung),  §  1104  (Vorkaufsrechh,  §  1112  (Reallast),
§*  1170,  1192  B.  G.B.  (Hypothek,  Grund=  und  Rentenschuld).

ch  Vgl.  §  927  B.  G.  B.  und  unten  8  67.

1)  Prot.  III  S.  192—194,  307,  308,  384,  *  735,  IV.  .  588.  589.
vgl.  Kohler  a.  a.  O.  S.  291  ff.  «

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