2.  Gegenstand

der  Tabularcrsitzung.


244  Die  Tabularersitzung.  [8.  47.

einer  beweglichen  Sache.  Der  Lauf  der  Frist  ist  gehemmt,
so  lange  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  der  Eintragung
  im  Grundbuch  eingetragen  ist.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,
wenn  für  Jemand  ein  ihm  nicht  zustehendes  anderes  Recht
im  Grundbuch  eingetragen  ist,  das  zum  Besitze  des  Grundstücks
  berechtigt  oder  dessen  Ausübung  nach  den  für  den

Besitz  geltenden  Vorschriften  geschützt  ist.  Für  den  Rang

des  Rechtes  ist  die  Eintragung  maßgebend.

2.  Gegenstand  der  Tabularersitzung  können  hiernach  sein:
das  Eigenthum,  das  Erbbaurecht,  selbständige  Gerechtigkeiten,
  das  Erbpachtrecht  und  andere  Gerechtsame,  für
welche  ein  Grundbuchblatt  gemäß  landesrechtlichem  Vorbehalte  angelegt
werden  kann;?))  Grunddienstbarkeiten  (1018  ff.,  1029  B.  G.  B.),
beschränktepersönliche  Dienstbarkeiten  (88  1090  ff.  B.  G.B.)
und  der  Nießbrauch  (88§  1036  und  868  B.  G.B.).  Alle  diese

Rechte  gestatten  einen  Besitz  der  Sache  bezw.  genießen  in  ihrer

3.  Die  Voraussetzungen


derselben.

Ausübung  den  Besitzschutz.

Ausgeschlossen  ist  aber  die  Tabularersitzung  für  die  anderen
dinglichen  Rechte,  wie  Vorkaufsrecht,  Reallast,  Hypothek,
Grund=  und  Rentenschuld.  ·

3.  Die  Voraussetzungen  der  Tabularersitzung  sind:

a)  Ein  Tabularbesitz  von  30  Jahren,  d.  h.  das
materiell  dem  eingetragenen  Berechtigten  richt  zustehende  Recht
z.  B.  wegen  mangelnder  Veräußerungsbefugniß  des  Autors
muß  seit  30  Jahren  im  Grundbuch  eingetragen  sein.

b)  Ein  dreißigjähriger  Eigenbesitz  beim  Eigenthum
und  ein  dreißigjähriger  Besitz  beim  Erbbaurecht,
Nießbrauch,  Wohnungsrecht;  Ausübung  des
Rechtes  während  dieser  Zeit  bei  den  übrigen  ersitzbaren
Rechten.  Zu  beachten  ist,  daß  bei  ihnen  das  durch  einmalige
Ausübung  hergestellte  quasi-possessorische  Verhältniß  nur  eine
beschränkte  Dauer  von  einem  Jahre  hat  und  daher  eine  alljährliche
  Ausübung  erforderlich  ist.))  Der  Besitz  muß  ein

2)  Vgl.  Art.  63,  67,  68,  74  E.G.  z.  B.  G.B.,  887,  84  R.G.B.O.,  Art.  27
Pr.  A.G.  z.  G.B.O.,  oben  S.  41f.

2)  Vgl.  hierüber  Kohler  a.  a.  O.,  Goldmann-  Lilienthal  S.  238,
Biermann  Anm.  2  zu  §  900;  abweichend  Maenner  S.  63  Anm.  7;  vgl.
noch  88  1029,  1090  B.  G.  B.