g  48.)  Die  Vormerkung.  245

ununterbrochener  gewesen  sein,  weil  er  im  Falle  einer  Unterbrechung

  von  Neuem  begonnen  werden  mußte.!))  Die  Ersitzung

  geschieht  von  Grundstück  zu  Grundstück,  d.  h.
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  das  Grundstück  während  der  Ersitzungszeit

  in  einer  Hand  war  oder  nicht,  da  die  Besitzzeit

des  Rechtsvorgängers  zu  Gunsten  des  Rechtsnachfolgers  eingerechnet

  wird  (§8§  943,  944  B.  G.B.).

Der  Fristenlauf  wird  gehemmt,  wenn  der  der
Ersitzung  entgegenstehende  negatorische  Anspruch  des  materiell
Berechtigten  nicht  geltend  gemacht  werden  konnte  (68202—207,
939  B.  G.  B.).  ferner  während  der  Zeit,  wo  ein  Widerspruch
gegen  die  Richtigkeit  des  Tabularstandes  eingetragen
  ist.

Titel  und  guter  Glaube  sind  nicht  erforderlich.

4.  Das  eingetragene  Recht  wird  erworben  und  zwar  in  dem.  Wirkungen
Umfange,  welchen  der  Bucheintrag  ergiebt.  Der  Tabular=  der  Tabularstand
  muß  sich  mit  dem  Besitze  decken.  ersitzung.

Der  Rang,  welchen  das  numnehr  auch  materiell  richtig  begründete
  Recht  einnimmt,  richtet  sich  nach  der  Zeit  der  formalen
Buchung,  also  in  der  Regel  nach  einem  30  Jahre  zurückliegenden
Zeitpunkt.

Das  Nähere  über  die  Tabularersitzung  und  über  die  Uebergangsvorschriften
  wird  bei  den  einzelnen  der  Tabularersitzung  fähigen  Rechten
ausgeführt  werden  (vgl.  Art.  189  Abs.  2  und  Art.  169  E.  G.  z.  B.  G.B.).5

IV.  Die  Schutzmittel  gegen  die  Gefahren  des  Eintragungs-
  und  Publizitätspriuzips.

8  48.  Die  Vor  Vormerkung.)
1.  Da  vermöge  des  Konsens=  und  des  Eintragungsprinzips  die  1.  Zweck  der-Entstehung
  dinglicher  Rechte  von  der  obligatorischen  Grundlage  abgelöst  selben.

)  Vgl.  8  940  ff.  B.  G.  V.

6)  Vgl.  Kohler  a.  a.  O.  S.  293.

1)  Vgl.  88  883—888  B.  G.  B.  Johow  Begr.  I  S.  304  ff.,  Mot.  III
S.  237  ff.,  Prot.  III  S.  108—115,  740—743,  746—749,  IV  S.  586,  VI  S.  221
Denkschrift  (Heymann'sche  Ausgabe)  S.  180  ff.  Strecker  S.  112  ff.,  Dernburg
  III  §  49,  Endemann  I  8  65,  Cosack  II  §  183,  Leske  §  109,
Klumpp  §  26  S.  84  ff.,  Maenner  S.  57ff.,  die  Kommentare  von  Staudinger-Kober,
  Biermann,  Böhm,  Neumann,  Kuhlenbeck  zu  §  883  ff.