246  Die  Vormerkung.  (§  48.

ist,  so  besteht  die  Gefahr,  daß  der  Anspruch  auf  Bestellung  eines
solchen,  entgegen  den  persönlichen  Vereinbarungen,  durch  andere
Buchungen  geschmälert  werden  kann.  Die  Gefahr,  welche  das  Eintragungsprinzip
  und  die  Ablehnung  der  Preußischen  Lehre  des  Rechts
zur  Sache  in  sich  schließt,  muß  durch  Schutzmaßregeln  unterbunden
werden;  der  persönliche  Anspruch=  auf  Bestellung  eines
dinglichen  Rechts  oder  auf  Aenderung  eines  solchen
bedarf  einer  buchungsfähigen  Sicherung  gegen  spätere
seine  Eintragung  hindernde  bezw.  seine  Rangstellung
beeinträchtigende  Ereignisse.  Eine  solche  Eintragung  kam
ihrer  Natur  nach  nur  eine  vorläufige  und  keine  endgültige  sein.

Derartige  vorläufige  Eintragungen  sind  von  altersher  zulässig
genesen.  Schon  die  Preuß.  Hypothekenordnung  vom  20.  Dezember  1783
und  des  A.  L.R.  haben  dieselben  unter  dem  Namen  „Protestationen“
gekannt.)

Die  Preußischen  Grundbuchgesetze  hatten  den  durch  die  Protestationen
gewährten  Schutz  neu  geregelt  durch  das  Institut  der  „Vormerkung“
und  zwar  in  folgender  Weise:

Eine  Vormerkung  konnte  eingetragen  werden:

a)  Zum  Schutze  eines  bestehenden  dinglichen  Rechts,  namentlich
zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  Eintragung  desselben  oder  auf
Löschung  eines  eingetragenen,  aber  nicht  bestehenden  bezn.
weggefallenen  Rechts  (68  8,  9,  16,  60  E.E.G.  8889,  102  G.  O.)

b)  Zum  Schutze  eines  persönlichen  Rechts  auf  Einräumung  oder
auf  Aufhebung  eines  dinglichen  Rechts,  insbesondere  zur  Erhaltung
  des  Rechts  auf  Auflassung  des  Eigenthums  oder  auf
Eintragung  einer  Hypothek  oder  einer  Grundschuld  (88  8,
22,  60  E.E.G.;  88  64,  88  G.  B.O.

Der  E.  I  B.  G.B.  hatte  nur  die  erstere  aufgenommen.

Das  B.  G.B.  kennt  beide  Sicherungsarten,  doch  wird  diejenige
sub  à  als  „Widerspruch“  und  die  sub  b  als  „Vormerkung“  technisch
bezeichnet.

Deer  Begriff  der  Vormerkung  des  B.  G.B.  ist  daher  ein  engerer
als  im  Preußischen  Recht  und  dient  nach  8  883  Abs.  1  nur  zu

.  .9)Vgl.  Preuß.  Hyp-Ordug.  vom  20.  Dezember  4783,  Tit.  II  §§  260,
290,  298,  299,  §§  153,  177,  A.  L.  R.  120  §  418  ff.,  424,  Dernburg-Hinrichs  I
S.  345  ff.,  Dernburg  -  S.  147  ff.,  Turnau  S.  265,  Oberneck  S.  32ff.