ß  48.)  Die  Vormerkung.  247

Sicherung  der  nachstehend  aufgeführten  persönlichen  Ansprüche,  aller—
dings  auch  dann,  wenn  dieselben  künftig  oder  bedingt  oder  von
einer  Gegenleistung  abhängig  sind.)—
1.  des  persönlichen  Anspruchs  auf  Einräumung  oder  Ueber—
tragung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke,  z.  B.  zur  Erhaltung
des  Rechtes  auf  Auflassung,  Eintragung  einer
Hypothek,  Grund=  und  Rentenschuld,  Buchung  der  Abtretung
  eines  dinglichen  Rechts.
2.  des  persönlichen  Anspruchs  auf  Aufhebung  eines  Rechtes  an
einem  Grundstück,  z.  B.  auf  Löschung  einer  Hypothek  Oogl.  8  1179
B.  G.B.).
3.  des  persönlichen  Anspruchs  auf  Einräumung,  Uebertragung
oder  Aufhebung  eines  Rechts  an  einem  Grundstücksrecht,
  z.  B.  eines  Pfandrechts  an  einer  Hypothek,
4.  des  persönlichen  Anspruchs  auf  Aenderung  des  Inhalts
oder  des  Ranges  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  oder  an
einem  Grundstücksrecht,  z.  B.  zur  Erhaltung  des  Rechtes  auf
Eintragung  einer  Zinsermäßigung,  einer  Vorrangseinräumung.
§  883  Abs.  1  faßt  diese  Ansprüche  in  folgender  Weise
zusammen:
Zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Einräumung  oder
Aufhebung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  oder  an
einem  das  Grundstück  belastenden  Rechte  oder  auf
Aenderung  des  Inhalts  oder  des  Ranges  eines  solchen
Rechtes  kann  eine  Vormerkung  in  das  Grundbuch  eingetragen
  werden.  Die  Eintragung  einer  Vormerkung  ist
auch  zur  Sicherung  eines  künftigen  oder  eines  bedingten
Anspruchs  zulässig.
2.  Was  die  Voraussetzungen  der  Eintragung  einer  Vormerkung  2.  Vorausbetrifft,
  so  ist  zu  unterscheiden:  etzungen  der
a)  Von  Amtswegen  wird  eine  Vormerkung  unter  den  Voraus-  üänkragun
setzungen  des  §  18  Abs.  2  und  §  76  R.G.B.O.  eingetragen.  Darüber  merkung.
ist  oben  S.  155  das  Nähere  dargelegt  worden.  a)  Von  Amts-Abgesehen
  hiervon  beruht  die  Eintragung  der  Vormerkung  ent=  wegen.
weder  auf  freiwilliger  oder  zwangsweiser  Bestellung  derselben.

In  der  Regel  wird  sie  in  letzterer  Form  in  die  Erscheinung  treten.
Demgemäß  bestimmt:

3)  Vgl.  Dernburg  III  §  50  Nr.  1,  R.  E.  Gruchot  Bo.  31  G.  sodl,
Jur.  W.  1889  S.  320  Nr.  61.