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die  rechts-248



Die  Vormerkung.  [8  48.

§  885.  Die  Eintragung  einer  Vormerkung  erfolgt  auf
Erund  einer  einstweiligen  Verfügung  oder  auf  Grund  der
Bewilligung  desjenigen,  dessen  Grundstück  oder  dessen  Recht
von  der  Vormerkung  betroffen  wird.  Zur  Erlassung  der
einstweiligen  Verfügung  ist  nicht  erforderlich,  daß  eine
Gefährdung  des  zu  sichernden  Anspruchs  glaubhaft  gemacht
  wird.  -·.

BeiderEiutraguugkaunzzurnäherenBezeichnungdes
zu  sichernden  Anspruchs  auf  die  einstweilige  Verfügung
oder  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  werden.

5)  Wie  im  Preuß.  Recht  genügt  nach  vorstehendem  Abs.  1  entgeschäftliche

  sprechend  den  88  19,  29  R.G.B.O.  die  formgerechte  Bewilligung
Vormerkungedes  Passivbetheiligten  und  der  Antrag  desselben  oder

des  Begünstigten.  Da  die  Vormerkung  nicht  als  ein  selbständiges
Recht  an  einem  Grundstücke  erachtet  wird,  so  fehlt  im  Gesetz  der
Hinweis  auf  die  §§  873,  878  B.  G.  B.  Die  konsentirte  Vormerkung
hat  somit  im  B.  G.  B.  eine  besondere  Regelung  erfahren,  die  im  Preuß.
Recht  fehlte,

e)  die  zwangsc)

  Zunächst  kann  die  Bewilligungserklärung  ersetzt  werden  durch

weise  Be=  ein  rechtskräftiges  Urtheil  nach  §  894  C.P.  O.  Ein  vorstellung

  der
Vormereinstweiligen



Verfügung.

k

Zuständigeit.


läufig  vollstreckbares  Urtheil,  durch  welches  der  Schuldner
kung,  insbe-  zur  Abgabe  einer  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  bezweckenden
sondere  auf  Willenserklärung  verurtheilt  ist,  fingirt  gemäß  §  895  C.P.O.  die
Grund  einer  Bewilligung  zur  Eintragung  einer  Vormerkurg.

Das  B.  G.  B.  faßt  insbesondere  ins  Auge  die  Eintragung  der

Vormerkung  auf  Grund  einer

einstweiligen  Verfügung:
Es  greifen  die  Bestimmungen  der  §§  935  ff.  CP.O,  ein;  das

Verfahren  ist  folgendes:

a)  Zuständig  ist  das  Gericht  der  Hauptsache  oder,  abweichend

  vom  bisherigen  Recht,  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  das
Grundstück  gelegen  ist,  auch  bei  mangelnder  Dringlichkeit  (§  942

Abs.

2.  C.  P.  O).  Das  Amtsgericht  hat  dem  Antrage,  wenn  er  begründet

  ist,  stattzugeben  und  kann  den  Antragsteller  nicht  etwa  an  das
Gericht  der  Hauptsache  verweisen.  In  Betreff  des  Gerichts  der  Hauptsache
  ist  aber  zu  betonen,  daß  als  Hauptsache  nur  diejenige  Klage  anzusehen
  ist,  welche  einen  zu  sichernden  persönlichen  Anspruch  in  dem
oben  S.  247  umgrenzten  Rahmen  zum  Gegenstand  hat.  Wird  daher