*!*  Die  Vormerkung.  249

nur  auf  Zahlung  einer  Bauhandwerkerforderung  geklagt,  so  kann
dieser  Anspruch  entgegen  der  früheren  Praxis  in  Preußen  durch
Vormerkung  nicht  gesichert  werden.  Der  zu  sichernde  Anspruch  auf
Eintragung  geht  nach  §  648  B.  G.  B.  auf  Einräumung  einer  Sicherungshypothek
  an  dem  Baugrundstück  des  Bestellers,  Soll  dieser  Anspruch
durch  eine  Vormerkung  im  Wege  einer  einstweiligen  Verfügung  gesichert
werden,  so  ist  das  Gericht  der  Hauptsache  dasjenige,  bei  welchem  die
Klage  auf  Bestellung  der  Sicherungshypothek  anzustellen  ist.  Das
Petitum  würde  dahin  gehen,  den  Beklagten  zu  verurtheilen,  die  Eintragung
  der  Sicherungshypothek  zu  bewilligen.  Wird  das  Urtheil
rechtskräftig,  so  ist  die  Mbglichkeit  der  definitiven  Eintragung  der
Sicherungshypothek  gegeben.“)  «  »

«B)DerzusicherndeAnspruchmußglaubhaftgemachtfein,(3)Glaubhaftjedoch
  kann  der  Prozeßrichter,  abweichend  vom  bisherigen  Preuß.  Recht  machung  des
6  70  Pr.  E.E.  G.),  davon  absehen  und  die  Glaubhaftmachung  durch  eine  Anspruchs.
Sicherheitsleistung  ersetzen  lassen  (vgl.  88  936,  920,  921
Abs.  2  C.P.O.).

Die  Mittel  zur  Glaubhaftmachung  ergeben  sich  aus
§  294  C.  P.  O.  Es  genügt  auch  eine  Bezugnahme  auf  den  Inhalt
gerichtlicher  Akten,  sowie  die  eidliche  Versicherung  des  Antragstellers;
unter  Umständen  kann  die  Behauptung  nach  Lage  des  Falles  ohne
weiteres  als  glaubhaft  angesehen  werden.5)

Nur  dieser  Glaubhaftmachung  bedarf  es.  Der  Prozeßrichter
oder  Amtsrichteristnicht  berechtigt,  noch  die  Glaubhaftmachung
  einer  besonderen  Gefahr  oder  der  Gefährdung
des  zu  sichernden  Anspruchs  zu  fordern,  da  diese  bei  der
Möglichkeit  jederzeitiger  Eintragung  eines  mit  dem  Anspruch  kollidirenden
  Rechtes  stets  vorliegt.

1)  Die  Vollziehung  der  einstweiligen  Verfügung  Vollziehung
unterliegt  den  allgemeinen  Voraussetzungen  der  Zwangsvollstreckung,  der  einst-Der
  Selbstbetrieb  der  Partei  ist  die  Regel  und  es  genügt  demnach  weniem  Vder
  Antrag  des  Provokanten  unter  Einreichung  der  Ausfertigung  der  "
einstweiligen  Verfügung  (§8  936,  929  C.  P.O).

)  Vgl.  unten  §  154  Nr.  1,  R.E.  Bd.  30  S.  351—353,  Bl.  f.  R.  im
Bezirk  des  Kanmergerichts  1895  S.  105,  Oberneck  S.  189/190,  a.  A.  Turnau
6)  Vgl.  R.E.  Bd.  11  S.  279;  Bd.  20  S.  242;  Gruchot  Bd.  34

()  Vgl.  §  885  Abs.  1  Satz  2  B.  G.  B.;  §  920  Abs.  2  C.  P.O.