250  Die  Vormerkung.  (  48.

Das  Gericht  ist  aber  durch  §  941  C.  P.  O.  auch  befugt,  das
Grundbuchamt  um  die  Eintragung  nach  Maßgabe  des  §  39  R.G.  B.  O.
(ogl.  darüber  das  Nähere  oben  S.  139)  zu  ersuchen.)

Das  Gericht  ist  jedoch  nicht  dazu  verpflichtet,  obvohl  es  zur
Vermeidung  von  Verzögerungen  dem  Antrage,  das  Grundbuchamt  um
Eintragung  zu  ersuchen,  nachkommen  wird:

Die  Prüfungspflicht  des  Grundbuchrichters  ist  die
durch  das  Legalitätsprinzip  in  dem  oben  S.  115,  116  erörterten  Sinne
vorgeschriebene,  insbesondere  hat  er  darauf  zu  achten,  daß  die  durch
§8  40  ff.,  44  R.  G.  B.  O.  angeordnete  Vorlegung  der  Hypotheken-,
Grund=  und  Rentenschuldbriefe  und  Urkunden  erfolgt  (vgl.  oben  S.  121,
1155  B.  G.  B.).

Der  Antrag  auf  Erlaß  einer  einstweiligen  Verfügung  z.  B.  betr.
Eintragung  einer  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  Abtretung
einer  Briefhypothek  wird  zweckeräßiger  Weise  noch  den  Inhalt  haben,
anzuordnen,  daß  der  .  .  .,  an  den  Gerichtsvollzieher  den
Brief  oder  die  Urkunde  zwecks  Vorlegung  vor  dem.  Grundbuchamt
herauszugeben  habe.

3.  Inhalt  der  3.  Ob  die  Vormerkung  sich  als  eine  selbständige  dingliche  Belastung

Eintragung.

4.  Wirkung
der  Vormerkung.


des  Grundstücks  charakterisiren  läßt,  ist  nach  den  Gesetzesmaterialien
jedenfalls  zweifelhaft  (Prot.  Bd.  IV  S.  586).  Die  entgegengesetzte
Auffassung  zeigt  sich  darin,  daß  in  Bezug  auf  die  Eintragung  ihur
Inhalts  §  874.  B.  G.  B.  keine  Anwendung  findet,  vielmehr  Abs.  2
5  885  entscheidet.

Diese  Bezugnahme  ist  freilich  nur  so  weit  zulässig,  als  nicht
Sondevvorschriften  die  Eintragung  eines  bestimmten  Inhalts,  wie
z.  B.  §  1115  B.  G.B.  für  die  Hypothek  fordern,  denn  eine  weitergehende
  Bezugnahme,  als  sie  im  §  874  B.  G.B.  prinzipiell  statuitt

ist,  dürfte  für  die  Vormerkung  nicht  vorgesehen  sein.  Deshalb  muß

die  vorgemerkte  Hypothek  die  gesetzlich  vorgeschriebene
Bestimmtheit  enthalten,  wie  sie  bei  der  Hypothek  selbst
gefordert  wird.)

4.  Die  Vormerkung  bezweckt  die  Sicherung  eines  einzutragenden
Rechtes  bezw.  des  Vorrangs  künftiger  Eintragungen  und  darf  nicht
verwendet  werden,  um  rein  persönliche  Ansprüche  zu  sichern.  o)

)  Vgl.  8  13  Abs.  2  N.G.B.O.  -  -
9)Ande1erAnsichtBtermannS37  An  m.  2  zu  §  885.
")  So  im  bisherigen  Preuß.  Necht.