8  48.1  Die  Vormerkung.  251

Das  B.  G.B.  zieht  daraus  die  Folgerungen  in  88  883,  Abs.  2
und  3,  884  und  888  wie  folgt:

Eine  Verfügung,  die  nach  der  Eintragung  der  Vormerkung
  über  das  Grundstück  oder  das  Recht  getroffen
wird,  ist  insoweit  unwirksam,  als  sie  den  Anspruch  vereiteln
  oder  beeinträchtigen  würde.  Dies  gilt  auch,  wenn
die  Verfügung  im  Wege  der  Zwangsvbollstreckung  oder
der  Arrestvollziehung  oder  durch  den  Konkursverwalter
erfolgt.

Der  Rang  des  Rechtes,  auf  dessen  Einräumung  der
Anspruch  gerichtet  ist,  bestimmt  sich  nach  der  Eintragung
der  Vormerkung.

§  884.  Soweit  der  Auspruch  durch  die  Vormerkung
gesichert  ist,  kann  sich  der  Erbe  des  Verpflichteten  nicht  auf
die  Beschräukung  seiner  Haftung  berufen.

§  888.  Soweit  der  Erwerb  eines  eingetragenen  Rechtes
oder  eines  Rechtes  an  einem  solchen  Rechte  gegenüber
demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Vormerkung  besteht,
unwirksam  ist,  kann  dieser  von  dem  Erwerber  die  Zustimmung
  zu  der  Eintragung  oder  der  Löschung  verlangen,
die  zur  Verwirklichung  des  durch  die  Vormerkung  gesicherten
Anspruchs  erforderlich  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Auspruch  durch  ein  Veräußerungsverbot
  gesichert  ist.

Die  Vormerkung  erhält  den  Anspruch  auf  Einräumung  oder
Aufhebung  bezw.  Aenderung  des  dinglichen  Rechts  in  der  Weise,  daß
die  definitive  Eintragung  so  wirkt,  als  wenn  bereits  im  Zeitpunkt
der  Eintragung  der  Vormerkung  das  zu  sichernde  Recht  selbst
eingetragen  worden  wäre.  Es  geht  deshalb  im  Range  allen  nach
der  Eintragung  der  Vormerkung  eingeschriebenen,  eintragungspflichtigen
Rechten  vor.  Der  gewissen  dinglichen,  nicht  eintragungsfähigen  bezw.
eintragungspflichtigen  Rechten  eingeräumte  Vorrang  wird  dadurch  nicht
berührt.  Wenn  ein  künftiges  oder  bedingtes  Realrecht  fällig  oder
unbedingt  wird,  so  wirkt  es  auf  den  Zeitpunkt  der  Vormerkung  zurück
und  ein  Eigenthumswechsel  oder  die  Eröffnung  des  Konkurses
ist  ohne  Einfluß  (88§  24,  25  K.O.).

Hiernach  hat  der  vorgemerkte  Anspruch  dingliche  Wirkung,
weil  eine  Verfügung,  die  nach  der  Eintragung  der  Vormerkung  über
das  Grundstück  oder  das  zu  sichernde  Recht  —  gleichviel,  ob  durch