252  Die  Vormerkung.  (8  48.

den  Schuldner  oder  im  Zwangsvollstreckungswege  oder  durch  den
Konkursverwalter  —  getroffen  wird,  insoweit  unwirksam  ist,  als  es
den  durch  die  Vormerkung  zu  schützenden  Anspruch  vereiteln  oder
beeinträchtigen  würde  (§  883  Abs.  2  B.  G.B.).

Nichtsdestoweniger  bleibt  letzterer  ein  persönlicher  Anspruch,
der  keineswegs  mit  dem  landrechtlichen  „Recht  zur  Sache“  identisch  ist.7)
Als  selbständige  dingliche  Belastung  in  dem  Sinne  eines  Rechtes-  am
Grundstück  charakterisirt  sich  die  Vormerkung  nicht,  denn  der  Verpflichtete

  behält  die  gegen  den  Anspruch  begründeten  Einwendungen
und  kann  auf  Grund  derselben,  insbesondere  einer  peremptorischen
Einrede,  wie  die  der  Verjährung,  deren  Beseitigung  verlangen.Wu)
Dies  bestimmt:

8  886.  Steht  demjenigen,  dessen  Grundstück  oder  dessen

Recht  von  der  Vormerkung  betroffen  wird,  eine  Einrede

zu,  durch  welche  die  Geltendmachung  des  durch  die  Vormerkung

  gesicherten  Anspruchs  dauernd  ausgeschlossen  wird,
so  kann  er  von  dem  Gläubiger  die  Beseitigung  der  Vormerkung
  verlangen.

Die  Vormerkung  hindert  auch  nicht  die  weitere  Bestellung
  von  Rechten  an  dem  Grundstück  für  Dritte,  mag
eine  freiwillige  oder  zwangsweise  Bestellung  bezweckt  sein.  Das  Grundbuchamt
  darf  die  Entgegennahme  solcher  Verfügungen  nicht  ablehnen,
denn  bei  etwaigem  Wegfall  der  Vormerkung  treten  sie  in  volle  Wirksamkeit,
  wie  andererseits  die  Durchführung  des  vorgemerkten  Rechtes
auf  jene  aufhebend  wirkt.  1

JZerner  ist  der  durch  die  Vormerkung  gesicherte  Anspruch
  nicht  durch  den  Schutz  des  öffentlichen  Glaubens
gedeckt.

Andererseits  ist  dem  vorgemerkten  Anspruch  dingliche  Wirkung
beigelegt,  welche  sich  im  Einzelnen  besonders  darin  zeigte

1.  Bei  Unzulänglichkeit  des  Nachlasses  kann  der  Erbe  des  Verpflichteten
sich  nicht  auf  seine  Benefizialhaftung  berufen  (88  884,  1975  f.

B.  G.  B.);

2.  das  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger  betrifft  nicht  die  vorgemerkten
Gläubigerrechte,  ihr  Absonderungsrecht  bleibt  bestehen  (§  1971
B.  G.B.);

10)  Vgl.  oben  S.  4/5.

11)  Vgl.  Prot.  III  S.  746,  8  902  B.  G.B.  bezieht  sich  nicht  auf  vorgemerkte
  Ansprüche  s.  oben  S.  240.  ·

«2)Vgl.R.E.V11«S.179,XVS.269ff.,XXVI1S.237.