8  4.]  Die  Vormerkung.  253

3,  der  Konlurs  des  Verpflichteten  hindert  die  Realisirung  des
vorgemerkten  Rechts  nicht;  nur  kann  während  der  Dauer  des
Konkursverfahrens  eine  Vormerkung  nicht  eingetragen  werden
Gs  24,  47,  193,  14  K.  O.);

4.  im  Zwangsversteigerungsverfahren  werden  vorgemerkte  Rechte
wie  eingetragene  bei  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigt
  (§§  48,  45,  9  R.  Zw.  V.  G.).

Bei  dieser  Ausgestaltung  des  Rechtsinstituts  der  Vormerkung
mußte  der  Streit  über  die  Konstruktion  derselben  von  Neuem  entlrennen.
  Unzweifelhaftist  und  bleibt  der  Anspruch  gegen
den  ursprünglich  Verpflichteten  ein  persönlicher.  Aber,
fügt  Dernburgts)  hinzu,  er  belastet  in  Folge  der  Vormerkung
zugleich  das  Grundstück  dinglich,  dem  Vorgemerkten  steht  nach  seiner
Ausicht  die  dingliche  Klage  gegen  den  durch  die  Vormerkung  betroffenen
Dritten  offen.  Cosack#)  sieht  in  der  Vormerkung  ein  völlig  neues
dingliches  Recht,  welches  dem  Forderungsrecht  ähnlich  zur  Seite  tritt,
wie  eine  Darlehnshypothek  der  persönlichen  Forderung  des  Darlehnsgläubigers.
  Nach  Biermannid)  bleibt  das  vorgemerkte  Recht  ein
persönliches,  doch  charakterisirt  es  sich  als  jus  ad  rem,  wie  bereits
Gierke  10)  und  Lehmann!?)  in  der  Vormerkung  dieses  landrechtliche
Rechtsgebilde  haben  aufleben  lassen.  Auch  Endemannis)  verkennt
die  starke  Annäherung  des  Forderungsrechts  an  das  jus  ad  rem  nicht,
hält  aber  die  Reinheit  des  Begriffs  der  Obligation  aufrecht.  Strecker  15)
läßt  den  persönlichen  Anspruch  durch  die  Eintragung  der  Vormerkung
dingliche  Wirkung  erlangen,  ohne  eine  Konstruktion  zu  geben.

Diese  Verschiedenheit  der  Auffassungen  hatte  sich  schon  bei  den
Berathungen  der  zweiten  Kommission  lebhaft  geltend  gemacht;  die
Mehrheit  entschied  sich  für  die  Ansicht,  daß  die  Natur  des  gesicherten
Anspruchs  sich  nicht  ändere,  daß  derselbe  ein  persönlicher  bleibe,  gegen
den  ursprünglichen  Schuldner  geltend  gemacht  werden  müsse,  der  jeweilige
Eigenthümer  seine  grundbuchmäßige  Zustimmung  zur  Verschaffung  des  in
Rede  stehenden  Rechtes  zu  geben  habe,  und  daß  man  zur  Vermeidung  von

18)  Bd.  IIL  S.  150,  152.

11:)  Bd.  II  S.  54,  vgl.  aber  oben  S.  4,  vgl.  noch  Igeger,  die  Konkursordnung
  zu  §  24  Nr.  1—3.  Fuchs  S.  412  giebt  der  Vormerkung  den  Charakter
der  bedingten  Belastung.

15)  S.  35  Anm.  2.

10)  Die  Bedeutung  des  Fahrnißbesitzes  S.  21.

12)  S.  6.

18)  Bd.  II  S.  250  u.  Anm.  8

10)  S.  112.