5.  Die  Umschreibung


der  Vormer-254

  Die  Vormerkung.  (§  48.

Mißverständnissen  diesen  Satz  nicht  nur  für  die  Vormerkung,  sondern
überhaupt  für  jedes  Veräußerungsverbot,  soweit  dasselbe  ein  im
Grundbuch  eingetragenes  Recht  betreffe,  aussprechen  müsse.  Diese
Ausicht  gewann  ihren  gesetzgeberischen  Ausdruck  im  §  888  B.  G..
Gegenüber  den  positiven  Bestimmungen  des  Gesetzes  ist  der  Standpunkt
der  Mehrheit  der  zweiten  Kommission  ein  zu  enger.

Es  wird  bei  der  nachstehenden  Darlegung  der  Bedingungen  der
Umschreibung  der  Vormerkung  in  eine  endgültige  Eintragung  gezeigt
werden,  daß  dieser  Anspruch  auf  Umschreibung,  wenn  der  ursprüngliche
Schuldner  nicht  in  der  Lage  ist,  ihn  zu  erfüllen,  Uunmittelbar  —
ohne  Zuziehung  des  ursprünglichen  Schuldners  —  sich  auch  gegen
einen  Dritten  auf  Einwilligung  in  die  Umschreibung  richten  kann  und
zwar  insoweit  dieser  als  eingetragener  Realberechtigter  grundbuchmäßig
allein  zur  Umschreibungsbewilligung  legitimirt  ist  (ogl.  S.  256
unter  8).  Dieser  Anspruch  gegen  den  Dritten  ist  kein  dinglicher,
sondern  ein  persönlicher  im  Sinne  der  obligatio  in  rem  scripta.)
Die  obligatio  mit  einem  bestimmten  Gegner  verwandelt  sich  kraft
Gesetzes  in  eine  obligatio  mit  einem  unbestimmten  Gegner,  indem
dieselbe  gegen  Jeden  geht,  der  sie  grundbuchmäßig  allein  erfüllen

kann.  Darüber  hinaus  ist  der  Vormerkung  für  besondere  Fälle  (oben

S.  252/8  unter  1—4)  unmittelbäre  dingliche  Wirkung  beigelegt,
welche  als  positive  Ausnahme  das  Wesen  jenes  Anspruchs  nicht
berühren  (vgl.  oben  S.  4).  Für  die  Praxis  wird  diese  Konstruktionsfrage
  nicht  von  Bedeutung  sein,  da  die  einzelnen  praktischen  Fragen
vom  Gesetz  positiv  entschieden  sind

5.  Das  Rechtsverhältniß  des  Inhabers  des  vorgemerkten
  Rechts  zu  dem  Inhaber  des  kollidirenden
eingetragenen  Rechts  gestaltet  sich  folgendermaßen:

n  a)  Der  Anspruch  des  vorgemerkten  Berechtigten  gegen  den  urdenursprüng-
  sprünglichen  Schuldner  auf  Umschreibung  der  Vormerkung  in
lichen  Schuld-  eine  endgültige  Eintragung  ist  ein  persönlicher  und  wird
ner.  durch  die  Eintragung  der  Vormerkung  nicht  geändert.  Der

Schuldner  hat  seine  Einwilligung  zur  Umschreibung  formgerecht

20)  Vgl.  Windscheid  §  45  N.  6,  Regelsberger  8  68  a.  E.,  auch
Cosack  S.  54  sagt:  „Nebenbei  erzeugt  die  Vormerkung  auch  einen  persönlichen
Anspruch  gegen  jeden,  zu  dessen  Gunsten  eine  dem  vorgemerkten  Rechte  widerstreitende
  Eintragung  erfolgt  ist,  auf  Einwilligung  in  die  Löschung  dieser  Eintragung.“
  Abweichend  Dernburg  III  §  50  Anm.  8.