g  48.)  Die  Vormerkung.  255

abzugeben  und  soweit  es  sich  um  die  Auflassung  eines  Grundstücks
  oder  um  die  Bestellung  oder  Uebertragung  eines
grundstücksgleichen  Rechts  handelt,  die  Auflassung  vor  dem
zuständigen  Grundbuchamt  zu  erklären.21)

Elrfüllt  der  Schuldner  diesen  Anspruch  nicht  freiwillig,
so  ist  die  persönliche  Klage  auf  Bestellung  des  dinglichen
Rechtes  bezw.  auf  Bewirkung  einer  dinglichen  Rechtsänderung
gegeben.

b)  Ist  der  Prozeß  anhängig  und  tritt  im  Laufehz  Eigendesselbenoder
  nach  seiner  Beendigung  ein  Wechsel  thumswechsel
im  Eigenthum  des  Grundstücks  ein  und  hat  der  Buch-  wbreer
berechtigte,  gegen  den  die  Vormerkung  sich  unmittelbar  richtet,  gigkeit  des
über  sein  dingliches  Recht  verfügt,  so  wird  das  Urtheil  auch  Prozesses.
gegen  seinen  Rechtsnachfolger  wirksam  sein,  weil  das
Grundstück,  hinsichtlich  dessen  in  Folge  der  Vormerkung  die
ursprüngliche  obligatio  in  personam  zu  einer  obligatio  in
rem  scripta  sich  erweitert  hat,  als  im  Streit  befangen  anzusehen
  ist  und  den  Vorschriften  der  88  265  ff.,  325,  727

C.  P.  O.  unterliegt.  )

c)DerurjpmngltchecchuldnerIstzwarmder  Lage,  das  ein-  e)  Beseitigung
geräumte  Recht  zu  beschaffen  bezw.  die  Umschreibung  zu  be=  von  Rechten,
willigen,  aber  in  Folge  anderweiter  Verfügungen  nicht  mehr  welche  den

in  demjenigen  Zustand  zur  Zeit  der  Eintragung  der  Vor-  Ampruch  *

merkung,  indem  er  beispielsweise  das  lastenfrei  aufzulassende  einträchtigen.

Grundstück  belastet,  der  abzutretenden  Theilhypothek  eine  Rangminderung

  durch  Vorrangseinräumung  zugefügt  hat.  In

einem  solchen  Falle  kann  der  Vorgemerkte  an  sich  die  Befreiung

  des  durch  die  Vormerkung  gesicherten  Rechts  von  den

Belastungen  fordern.  Ist  der  Schuldner  dazu  nicht  im

Stande,.  dann  stehen  dem  Vorgemerkten  zwei  Wege  offen,  die

Befreiung  zu  bewirken:

a)  Er  kann  nach  erlangter  Umschreibung  einen  Berichtigungsanspruch

  nach  §  894  B.  G.  B.  gegen  den  Inhaber  des
kollidirenden  Rechtes  geltend  machen,  da  die  Vormerkung

*0  Val.  8  20  RV.0.  s  o2b,  1015  B.  GB.,  Art.  28  Preuß  A.  G.  2.
680.

„P)  Vgl.  Anm.  Petersen-  Anger.  Anm.  3  §  265  *5  R.  E.  Bd.  27
S.  238.