d)  Das  von  der
Vormerkung
betroffene

Grundstück
oder  Recht  ist

vor  Anstellung
  der

Klage  weiter

veräußert
worden.

Die  Vormerkung.  &amp;  48.

bewirkt,  daß  das  ungeschriebene  Recht  als  mit  dem  Zeitpunkt
  der  Eintragung  jener  als  begründet  angesehen  wird.
Vermöge  dieser  rückwirkenden  Kraft  ist  sein  dingliches
Recht  bereits  vor  Eintragung  des  kollidirenden  Rechtes
entstanden.  Die  Wirkung  der  Vormerkung  ist  in
diesem  Falle  der  eines  Widerspruchs  gleich
zu  stellen.

ß)  Der  Vorgemerkte  kann  aber  auch  nach  8  888  B.  G.  B.  die

Zustimmung,  d.  h.  nach  88  182,  183  B.  G.B.  die  Einwilligung
  (Bewilligung)  des  Inhabers  des  entgegenstehenden
  Rechtes  zur  Löschung  bezw.  zur  Einräumung
des  früheren  Ranges  fordern.  Dieser  Anspruch  ist  zwar
kein  dinglicher,  wie  der  zu  a,  sondern  charakterisirt
sich  als  eine  ob  ligatio  in  rem  seripta,  die  Wirkung
ist  aber  dieselbe.  Der  Zuziehung  des  ursprünglichen
Schuldners.  bedarf  es  nicht,  denn  zur  Eintragung  bezw.
Löschung  genügt  nach  den  Grundsätzen  des  formellen
Konsensprinzips  die  Bewilligung  der  als  Berechtigten
eingetragenen  Persönlichkeit,  die  Bewilligungserklärung
  des  ursprünglichen  Schuldners  ist
formell  unerheblich  (vgl.  88  19,  40  G.B.O.).  Der
Vorgemerkte  kann  und  wird  naturgemäß  seinen  ursprünglichen
  Schuldner  belangen  oder  zum  Prozesse  zuziehen,
wenn  das  durch  die  Vormerkung  gesicherte  Forderungsrecht
selbst  streitig  ist.

d)  Der  ursprüngliche  Schuldner  hat  vor  Anstellung  der

Klage  das  Grundstück,  betreffs  dessen  der  Anspruch  auf
Eigenthumsübertragung  durch  die  Vormerkung  gesichert  war,
weiter  veräußert  und  der  neue  Erwerber  ist  als  Berechtigter
im  Grundbuch  bereits  eingetragen.  Bei  den  Berathungen

der  2.  Kommission  (Prot.  III  S.  744)  war,  wie  bereits
oben  erwähnt  wurde,  die  Auffassung  herrschend,  daß  der

Anspruch  immer  nur  gegen  den  ursprünglichen  Schuldner
geltend  gemacht  werden  dürfe  und  daß,  wenn  dieser  in
Folge  Eigenthumswechsels  die  Uebertragung  des  Rechts
grundbuchmäßig  nicht  mehr  bewirken  könne,  neben  der  Erklärung
  des  ursprünglichen  Schuldners  die  Zustimmung  von
dem  eingetragenen  Eigenthümer  oder  Berechtigten,  deren