g  48.  Die  Vormerkung.  257

Verschaffung  übrigens  auch  von  dem  persönlichen  Schuldner
zu  verlangen  sei,  gefordert  werden  könne.

Dieser  Auffassung  ist  zuzustimmen,  und  der  Grundbuchrichter
  muß  den  obsiegenden  Kläger  als  Eigenthümer  eintragen,
wenn  der  persönliche  Schuldner  zur  Auflassung  und  der  eingetragene
  Eigenthümer  zur  Zustimmung  d.  h.  gemäß  §§  182,
184,  185-B.  G.  B.  zur  Genehmigung  dieser  Auflassung  rechtskräftig
  verurtheilt  ist.2)

Der  ursprüngliche  Schuldner  hat  vor  Anstellung  der
Klage  das  vorgemerkte  Recht  weiter  veräußert.  Der
Vorgemerkte  kann  von  dem  ursprünglichen  Schuldner  die  Bewirkung
  der  Umschreibung  und  die  Beschaffung  der  hierzu
erforderlichen  Erklärungen  und  Urkunden  erzwingen,  z.  B.
durch  den  Antrag,  denselben  zu  verurtheilen,  seine  und  des  eingetragenen
  Berechtigten  foringerechte  Bewilligung  zur  Umschreibung
  der  Vormerkung  sowie  die  Legitimationsurkunden  und  den
Hypothekenbrief  zu  beschaffen  und  dem  Kläger  auszuhändigen.
Bei  einem  solchen  Urtheil  würde  jedoch  der  Vorgemerkte  sein
Ziel  schwer  erreichen,  wenn  der  Beklagte  vermögenslos  ist,
auch  würde  dieser  Weg  ein  verwickelter  und  langwieriger  sein.

Indem  §  888  B.  G.B.  dem  Vorgemerkten  ein  unmittelbares
Klagerecht  gegen  den  kollidirenden  Drittberechtigten  auf  Zustimmung
  in  die  Umschreibung  des  vorgemerkten  Rechtes  und
Aushändigung  der  hierzu  erforderlichen  Urkunden  giebt,  z.  B.
des  Hypothekenbriefs,  handelt  es  sich  nur  um  die
grundbuchmäßige  Eintragung  des  vorgemerkten
Rechtes.  Soweit  nach  den  Bestimmungen  der  G.B.O.  die
Bewilligungserklärung  des  ursprünglichen  Schuldners  —  als
grundbuchmäßig  nicht  mehr  legitimirt  —  ohne  Bedeutung  ist,
kann  der  Vorgemerkte  die  Umschreibung  wie  in  dem  Falle
oben  unter  8)  durchsetzen.

Bei  einer  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Anspruchs  auf
Uebertragung  des  Eigenthums  ist  die  Rechtslage  eine  andere,
weil  nach  §  20  R.G.B.O.  im  Falle  der  Auflassung  die  Eintragung
  nur  erfolgen  darf,  wenn  die  erforderliche  Einigung
des  Berechtigten  und  des  anderen  Theiles  erklärt  ist.  Die
Eigenthumsübertragungserklärung  des  früheren  Eigenthümers

*:)  Abweichend  Biermann  Anm.  2  zu  §  888  B.  G.B.;  zustimmend
Kuhlenbeck  S.  641  Anm.  1,  Fuchs  S.  149,  Neumann  S.  453.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  17