6.  Das  Veräußerungs-



7.  Die  Aufhe-258

  Die  Vormerkung.  (8  48.

nothwendig,  denn  der  neue  Eigenthümer  ist  zu  einer  solchen
vor  dem  Grundbuchamt  abzugebenden  und  eine  Stempelverpflichtung
  in  sich  schließenden  Erklärung  nicht  verpflichtet;  er
hat  nach  §  888  B.  G.  B.  nur  seine  Zustimmung  zu  geben,
diese  bedarf  aber  nicht  der  für  das  Rechtsgeschäft  bestimmten
Form  (§  182  B.  G.B.).

6.  Die  gleichen  Grundsätze  gelten,  wenn  der  Anspruch  durch  ein
gesetzliches  oder  obrigkeitliches  Veräußerungsverbot  gesichert
ist.  Der  Käufer  des  Grundstücks  z.  B.  kann  nach  §  935  ff.  C.  P.O.
eine  einstweilige  Verfügung  erlangen,  inhalts  deren  dem  Verkäufer  die
Veräußerung  des  Grundstücks  untersagt  wird.  Die  Wirkung  des
Veräußerungsverbots  ist  nach  §§  135,  136  B.  G.B.  nicht  an
die  Eintragung  gebunden  und  wirkt  auch  dem  Dritterwerber
gegenüber,  soweit  dieser  nicht  durch  den  bffentlichen  Glauben  des
Grundbuchs  geschützt  ist.  Das  Veräußerungsverbot  nach  Maßgabe  der
§§  135,  136  B.  G.B.  unterscheidet  sich  von  der  Vormerkung  auch
darin,  ba  es  nach  §  13  KO.,  mit  Ausnahme  desjenigen  in  Folge
der  Anordnung  der  Zwangs-Versteigerung  oder  Verwaltung,  den  Konkursgläubigern
  gegenüber  unwirksam  ist.

Das  rechtsgeschäftliche  Veräußerungsverbot  kommt  hier  nicht  in
Frage,  es  schafft  nur  Rechte  zwischen  den  Vertragsbetheiligten,  hat  aber
keine  Wirkung  gegen  Dritte  (§  137  B.  G.  B.).  ,

7.  Die  Beseitigung  der  Vormerkung  kann  bewirkt  werden:

bung  der  a)  Durch  Löschung  derselben.
armer  ung.  Das  Grundbuchamt  hat  dieselbe  vorzunehmen:

Löschung  der-  a)  Wenn  die  Löschungsbewilligung  des  Begünstigten  in

selben.

beglaubigter  Form  und  der  Antrag  desselben  bezw.  des  Passi
betheiligten  präsentirt  wird  (88  19,  13  R.G.B.O.).

8)  Der  Löschungsbewilligung  steht  das  rechtskräftige  Urtheil
auf  Abgabe  derselben  gleich  §  894  C.P.O.).  Der  Beschwerte  kam
die  Beseitigung  der  Vormerkung  insbesondere  dann  verlangen,  wem
ihm  ein  Gegenrecht  zusteht,  auf  Grund  dessen  er  die  Erfüllung  des
durch  die  Vormerkung  gesicherten  Anspruchs  unbedingt  verweigern  darf
z.  B.  die  Einrede  der  Verjährung,?)  des  Rücktrittsrechts,  de
Einrede  des  Konkursverwalters  bei  nicht  erfülltem  zweiseitigem
Vertrage.?5)  ·

V)  Wenn  eine  vollstreckbare  Entscheidung,  welche  die  einstweilige
  Verfügung  oder  das  vorläufig  vollstreckbare  Urtheil  auf-