§  49.1  Widerspruch.  259

hebt,  vorgelegt  wird.  Der  Bewilligung  des  Berechtigten  bedarf  es  in
diesem  Falle  nicht  (§  25  R.G.B.O.).

8)  Wenn  die  Voraussetzungen  des  §  18  Abs.  2  Satz  2,  8  76
Abs.  2  R.G.  B.O.  vorliegen,  welche  eine  Löschung  von  Amtswegen
bedingen.  «

b)  Ohne  Löschung  und  ohne  Bewilligung  des  vorge-b)  Ohne
merkten  Gläubigers-wird  die  Vormerkung  aufgehoben  auf  Grund  eines  Löschung  und
gegen  den  unbekannten,  durch  Vormerkung  gesicherten  Gläubiger  Bewilligung.
ergangenen  Ausschlußurtheils.°  «  «  ·

Dies  bestimmt:

8  887.  Ist  der  Gläubiger,  dessen  Anspruch  durch  die

Vormerkung  gesichert  ist,  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege

des  Aufgebotsverfahrens  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen

werden,  wenn  die  im  8  1170  für  die  Ausschließung  eines

Hypothekengläubigers  bestimmten  Voraussetzungen  vorliegen.

  Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  erlischt

die  Wirkung  der  Vormerkung.

Soll  die  Vormerkung  gelbscht  werden,  so  entscheidet  §  22  R.G.B.O.

(ogl.  über  den  Löschungsvermerk  oben  S.  170,  Verf.  vom  20.  November
  1899  §  13  Abs.  3,  4  J.M.  Bl.  S.  349)

8  49.  Widerspruch.:)

1.  Der  Widerspruch  dient  gegen  die  Gefahren  des  #1.Der  Wideröffentlichen
  Glaubens  innerhalb  des  Rahmens  des  spruch  als
Berichtigungsanspruchs  zur  Wahrung  und  zum  Schutze  taosien
der  eintragungsfähigen,  aber  nicht  gebuchten  Rechte  an  gegen  das
Grundstücken  bezw.  derjenigen  Rechtslage,  welche  zu  Publizitäts-Gunsten
  bestimmter  Personen  durch  Verfügungsbe=  prinzip.
schränkungen  hervorgebracht  ist.

Das  dingliche  Recht  muß  zur  Zeit  des  Widerspruchs  noch  wirksam
  sein.  Ist  es  in  Folge  der  Tabularersitzung  (8  900  B.  G.  B.)  oder
der  Rechtsverjährung  (8  901  B.  G.B.)  untergegangen  und  der  Berichtigungsanspruch
  gegenstandslos  geworden,  so  ist  auch  ein  Widerspruch
  unstatthaft.)

26)  Vgl.  §  988  C.P.O.

)  Mot.  III  S.  237,  Prot.  III  S.  107—116,  S.  662,  VI  S.  222,  223;
Ltteratur  s.  zu  8  48  S.  245.

2)  Vgl.  die  Ausführungen  S.  242,  243.

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