260  Widerspruch.  (§  49.

In  gleichen  Bahnen  wie  die  Richtigstellung  des  Grundbuchs
selbst,  bewegen  sich  daher  die  unter  dem  Begriff  des  „Widerspruchs"
gewährten  Präventiv-Maßregeln,  und  daraus  ergiebt  sich  die  Abgrenzung
zur  Vormerkung,  die  nur  der  Sicherung  eines  persönlichen  Anspruchs
dient.  Rechte,  welche  ohne  Eintragung  uneingeschränkte  dingliche

Wirkung  haben,  z.  B.  die  Ueberbaurente,  die  Nothwegsrente  u.  A.,
können  nicht  Objekt  des  Widerspruchs  sein.  Das  zu  schützende  Recht
muß  eintragungsfähig  sein,  weshalb  im  Gegensatz  zum  Preuß.  Recht
Pacht  und  Miethe,  welche  nach  B.  G.  B.  nur  obligatorischer  Natur
sind,  von  der  Sicherung  durch  einen  Widerspruch  ausgeschlossen  werden.

Der  Sprachgebrauch  in  den  Reichsgesetzen  hat  aber  den  Ausdruck
(Widerspruch)  „Widersprechen“  nicht  immer  in  den  Grenzen  der
Sicherung  eines  Berichtigungsanspruchs  gehalten,  sondern  im  Falle  der
drohenden  Löschung  eines  zeitlich  beschränkten  Rechtes
nach  §§  23,  24  R.G.B.O.  denselben  auch  auf  einen  Vermerk  zur
Aufrechterhaltung  des  Grundbuchinhalts  gegen  eine
zu  frühzeitige  Berichtigung  verwendet;  freilich  bezweckt  dieser
Widerspruch  die  Wahrung  eines  gebuchten  dinglichen  Rechtes.

2.  Die  ein-  2.  Die  gesetzliche  Grundlage  für  die  Eintragung  eines  Widerzelnen
  Fälle.  spruchs  findet  sich  materiellrechtlich  im
§  899.  In  den  Fällen  des  §  894  kann  ein  Widerspruch
  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragen
werden.
Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund  einer  einstweiligen
Verfügung  oder  auf  Grund  einer  Bewilligung  desjenigen,
dessen  Recht  durch  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  betroffen
  wird.  Zur  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung
ist  nicht  erforderlich,  daß  eine  Gefährdung  des  Rechtes  des
OEintragung  Widersprechenden  glaubhaft  gemacht  wird.
des  Wider-  a)  Der  Wortlaut  des  §  899  schließt  sich  der  Bestimmung  des
spruchs  in  §  888  B.  G.B.  über  die  Voraussetzungen  der  Eintragung  einer  Vor-Folge
  Ur=  merkung  an  und  zeigt,  daß  für  das  Verfahren  zur  Bewirkung  und
theils,  einst-Vollziehung  der  Eintragung  auf  Grund  eines  Urtheils  oder  einer
ne  einstweiligen  Verfügung  oder  der  rechtsgeschäftlichen
Konsenses  Bestellung  alles  dasjenige  gilt,  was  betreffs  der  Vormerkung  S.  247f.
des  Passiv=  dargelegt  worden  ist.  Dasselbe  trifft  zu  bei  Eintragung  eines  Widerbetheiligten
  spruchs  von  Amtswegen  zu  Gunsten  eines  frher  gestellten  Einund

  von  t  8
Amtswegen.  ragungsantrags  gemäß  §  18  Abs.  2  G.  B.  O.