849.  Widerspruch.  261

Von  Amtswegen  kann  die  Eintragung  eines  Widerspruchs  nach
§  54  Abs.  1  R.G.B.O.  auch  dann  erfolgen,  wenn  das  Grundbuchamt
unter  Verletzung  gesetzlicher  Vorschriften  eine  unrichtige  Eintragung  vorgenommen
  hat  (vgl.  oben  S.  226).  Gegen  die  Urnterlassung  der
Eintragung  ist  der  Beschwerdeweg  nach  §  71  Abs.  2  R.G.B.O.
eröffnet.  «"

Für  Preußen  greifen  die  Bestimmungen  des  Preuß.  G.  fr.  G.
ergänzend  ein.  Der  Grundbuchrichter  kann  die  Herausgabe  des  Briefes
seitens  des  Dritten  unter  Androhung  einer  Ordnungsstrafe,  die  nur  in
Geld  bestehen  und  für  jeden  einzelnen  Uebertretungsfall  den  Betrag
von  300  Mark  nicht  überschreiten  darf,  anordnen.  Er  darf  auch  neben
der  zwangsweisen  Einziehung  der  Geldstrafe,  welche  in  Gemäßheit  der
Bestimmungen  der  Verordnung  vom  15.  November  1899  G.  S.  S.  545
betr.  das  Verwaltungszwangsverfahren  zu  erfolgen  hat,  den  Brief  durch
einen  Gerichtsdiener  oder  Gerichtsvollzieher  wegnehmen  lassen.  Die
Kosten  fallen  dem  Besitzer  des  Briefes  zur  Last  und  die  §§  752,  790
Abs.  1  C.P.O.  finden  entsprechende  Anwendung  (vgl.  Art.  15—17
Pr.  G.  fr.  G.,  §  33  R.G.  fr.  G.  i.  V.  mit  Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.).

Gegen  die  Anordnung  steht  dem  Besitzer  das  Recht  der  Beschwerde
und  weiteren  Beschwerde  zu.  Der  Grundbnchrichter  ist  auch  befugt,
seine  Anordnung  zu  ändern  oder  aufzuheben.  Das  Nähere  ergeben
die  §§  18  ff.  R.G.  fr.  G.  und  die  Art.  1,  7,  8  Preuß.  G.  fr.  G.

Ferner  kann  das  Beschwerdegericht  vor  der  Entscheidung
durch  eine  einstweilige  Anordnung  dem  Grundbuchamt  ausgeben,  einen
Widerspruch  einzutragen,  wenn  die  Zurückweisung  eines  Antrags  auf
Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  eine  von  dem  Grundbuchamte  vorgenommene
  unrichtige  Eintragung  den  Gegenstand  der  Beschwerde
bildet.)  ··

b)  Bezieht  sich  der  Widerspruch  auf  eine  Briefpost,  so  ist  seineb)  Die  Be-Eintragung
  von  der  Vorlegung  des  Briefes  nach  §§  42  Abs.  1,  handlungdes
43,  62  R.G.B.O.  abhängig,  da  das  Grundbuchamt  eine  Eintragung  Hewotheken
nur  vornehmen  darf,  wenn  derjenige,  dessen  Recht  von  der  Eintragung  R  rund  und

....  .-  .  ,  ,-  .  entenschuldbetroffen
  ist,  im  Grundbuch  eingetragen  ist  oder  einem  im  Grundbuch  briefs  bei
Eingetragenen  gleich  steht,  wie  dies  in  Ansehung  des  Erwerbers  einer  Eintragung
Briefpost  nach  §  1155  B.  G.B.  der  Fall  ist.  Die  Passivlegiti-  eines  Wider-·

  «  «  spruchs.

—

)  Vol.  8  76  N.G.B.O.,  Denkschrift  z.  G.B.O.  S.  42.