262  Widerspruch.  (§  49.

mation  des  Betroffenen  muß  daher  durch  Vorlegung  des  Briefez
nachgewiesen  werden.

WVon  der  Vorlegung  desselben  darf  ausnahmsweise  in
zwei  der  erwähnten  Fälle  abgesehen  werden,  nämlich  wenn  die
Eintragung  des  Widerspruchs  gemäß  88  18  Abs.  2,  54,  76  Abs.
R.G.  B.O.  von  Amtswegen  bewirkt  wird,  ferner  nach  §  42  Abf.  1
S.  2,  §  43  S.  1  R.G.B.O.,  wenn  er  im  Wege  einstweiliger
Verfügung  angeordnet  ist  und  sich  darauf  stützt,

y  daß  die  Hypothek  oder  die  Forderung,  für  welche  sie  bestellt
ist,  bezw.  die  Grund=  oder  Rentenschuld  nicht  bestehe,  z.  V.
wegen  Verzichts  des  Gläubigers  auf  die  Hypothek  nach  §  1168
B.  G.  B.,  Untergang  der  Forderung  in  Folge  Tilgung  durch
den  Eigenthümer,  der  zugleich  persönlicher  Schuldner  ist
(6  1163  Abs.  1  B.  G.B.  vgl.  unten  §  109  Nr.  2b,  0),

ß)  oder  daß  dieselben  einer  Einrede  unterliegen,  z.  B.  aus  §  1169
B.  G.  B.  betr.  die  Einrede,  durch  welche  die  Geltendmachung
der  Hypothek  dauernd  ausgeschlossen  ist  (vgl.  unten  §  109
Nr.  2  ),  aus  §  1137  B.  G.B.  betr.  Einreden,  die  sich  beispielsweise
  in  der  Behauptung  einer  mangelnden  dinglichen  Einigung,
einer  auflösenden  Bedingung  gründen,

doder  daß  die  Post  ihrem  Inhalte  oder  Range  nach  unrichtg
eingetragen  ist,  z.  B.  irrthümlich  ein  höherer  Betrag  der
Hypothekenforderung  als  vereinbart  ist,  in  Folge  gefälschter
Vorrangseinräumung  die  dem  Widersprechenden  zustehende  Post
hinter  eine  andere  gerückt  ist.

Begründet  wird  die  Ausnahmevorschrift")  damit,  daß  der  Widersprechende
  vielfach  nicht  in  der  Lage  ist,  die  gegenwärtigen  Gläubiger
und  Inhaber  des  Briefes  zu  kennen  bezw.  wenn  er  den  Inhaber  kenmt,
keineswegs  gegen  denselben  immer  den  Anspruch  auf  Vorlegung  des
Briefes  hat,  so  daß  bei  Aufrechterhaltung  der  Regel  des  §  42  Abs.  1.
S.  1  R.G.B.O.  die  Eintragung  eines  Widerspruchs  unmöglich  sein  und

4)  Die  Pr.  G.B.  Gesetze  88  88,  91°  G.  B.O.  und  §  60  E.  E.  G.  (vgl.  aber
Entsch.  des  Kammerg.  X  S.  331)  kennen  diese  Ausnahme  nicht  und  ihre  Auf
nahme  in  die  R.G.B.O.  hat  bei  den  Berathungen  erheblichen  Widerspruch
erfahren.  Vom  praktischen  Standpunkt  aus  ist  sie  berechtigt;  vgl.  Denkschrist
z.  G.V.O.  S.  31,  32,  Kommiss.  Ber.  S.  23,  24,  G.B.O.  E.  1  8  31  und
Mot.  S.  66,  67;  dagegen  Prot.  III  S.  600  ff.