§  49.]  Widerspruch.  263

dadurch  eine  ungerechtfertigte  Härte  gegen  den  Widersprechenden  eintreten
  würde.  Um  so  eher  kann  man  von  diesem  Erforderniß  ausnahmsweise
  absehen,  als  der  Hypothekenbrief  dem  Erwerber  ohnehin
nicht  eine  absolute  Sicherheit  bezüglich  seiner  Uebereinstimmung  mit
dem  Grundbuch  geben  kann.  Der  Erwerber  muß  also  zu  seiner  Sicherheit
  das  Grundbuch  einsehen,  dessen  Inhalt  bei  Nichtübereinstimmung
zwischen  Buch  und  Brief  dem  letzteren  vorgeht.  Freilich  kann  durch
eine  derartige  Widerspruchseintragung  die  Veräußerung  oder  Verpfändung
  der  Hypothek  durch  den  Gläubiger  erschwert  werden,  jedoch  hat
er  in  Folge  seiner  Benachrichtigung  von  der  Eintragung  die  Möglichkeit,
unbegründeten  Widerspruch  zu  beseitigen.  Es  kommt  hinzu,  daß  bei  dem
unbedingten  Erforderniß  der  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs  derjenige,
gegen  den  sich  der  Widerspruch  richtet,  in  der  Regel  Kenntniß  der  ihm
drohenden  Gefahr  haben  würde  und  zum  Schaden  des  Widersprechenden
leicht  die  Hypothek  auf  einen  andern  übertragen  könnte.  Um  aber
andererseits  Täuschungen  zu  verhüten,  hat  das  Grundbuchamt  den
Besitzer  des  Briefes  zur  Vorlegung  anzuhalten,  um  nachträglich  den
Widerspruch  auf  dem  Briefe  zu  vermerken  und  denselben  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Grundbuch  zu  bringen  (§  62  Abs.  2  S.  2  R.G.B.O.).

Die  Ausnahme  bleibt  aber  auf  die  ausdrücklich  hervorgehobenen.
Jälle  beschränkt.  In  allen  anderen  Fällen,  in  denen  der  Widerspruch
dahin  geht,  daß  mittelst  des  Widerspruchs  die  Uebertragung  des  Rechts
auf  den  Besitzer  des  Briefes  bestritten  oder  eine  dem  Besitzer  des
Briefes  entgegenstehende  Verfügungsbeschränkung  der  im  §  892  Abf.  1
B.  G.  B.  bezeichneten  Art  geltend  gemacht  wird,  muß  der  Brief  vorgelegt
  werden,  da  durch  den  Widerspruch  gerade  die  Legitimation  des
Inhabers  des  Briefes  angegriffen  wird.5)

Die  Frage,  ob  derjenige,  gegen  welchen  der  Widerspruch  bei  der
Briefpost  eingetragen  wird,  auch  der  wahre  Gläubiger  der  Briefhypothek
  ist,  muß  im  Prozeßverfahren  bei  der  Untersuchung  der  Passivlegitimation
  erledigt  werden.  Stellt  sich  heraus,  daß  vor  Eintragung
des  Widerspruchs  das  dadurch  betroffene  Recht  bereits  auf  einen  gutgläubigen
  Erwerber  übertragen  war,  dann  kann  die  einstweilige  Verfügung
  keine  Wirkung  haben.

Nur  für  Grund=  und  Rentenschuldbriefe  auf  den  Inhaber
  versagt  die  Ausnahmevorschrift  und  ist  Vorlegung

5)  Vgl.  Prot.  III  S.  662.  Denkschrift  z.  G..O.  S.  32;  vgl.  noch
Pr.  A.  G.  z.  G.  B.O  Art.  26.