264  Widerspruch.  [8  40.

des  Briefes  erforderlich  (§  43  S.  2,  §  54  Abs.  2  R.G.  B.  O.
vgl.  §§  1195,  1199  B.  G.  B.).

Der  Vorlegung  des  Grund=  und  Rentenschuldbriefs  bezw.  des
Inhaber=  oder  des  Ordrepapiers  bedarf  es  aber  dann  nicht,  wenn
die  Eintragung  des  Widerspruchs  auf  Grund  der  Bewilligung
  eines  nach  §§  1189,  1195  des  B.  G.B.  bestellten  Vertreters
  (Treuhänders)  oder  durch  eine  gegen  diesen  erlassene  gerichtliche
Entscheidung  bewirkt  werden  soll  (§  43  S.  2  und  §  44  Abs.  2

R.G.B.O.,  vgl.  unten  §  153  Nr.  60).
e)  Der  Wider-  c)  Unabhängig  von  der  Bewilligung  des  Passivbetheiligten  und
spruch  wegen  einer  einstweiligen  Verfügung  gewährt  das  B.  G.  B.  im  §  1139  der
nicht  gee  Einrede  der  nicht  gezahlten  Darlehnsvaluta  bei  der  Buchhypothek
zahlter  Darlehnsvaluta,
  den  Schutz  der  Widerspruchseintragung  auf  formgerechten  einseitigen
Antrag  des  Eigenthümers  hin  (vgl.  das  Nähere  unter  §  150  Nr.  4).

z.  Wirkung  3.  Der  Widerspruch  hat  seine  Spitze  gegen  die  aus  dem  Grundsatz
des  Wider=  des  öffentlichen  Glaubens  hervorgehende  Fiktion  der  Richtigkeit  des
spruchs.  Grundbuchs.  Der  Dritterwerber  kann  nicht  mehr  den

Mangel  der  Eintragung  des  durch  Widerspruch  gesicherten
  Rechtes  vorschützen,  auch  seine  Behauptung  der  Unkenntniß
  über  die  Existenz  eines  Widerspruchs  ist  unerheblich,
derselbe  wirkt  durch  die  Thatsache  des  Eingetragenseins  und  selbst  gegen
einen  solchen  Erwerber,  dessen  Eintragungsantrag  vor  Eintragung
des  Widerspruchs  präsentirt  war,  falls  sein  Recht  erst  nach  dem  Widerspruchsvermerk
  zur  Eintragung  gelangt.5)  Erfolgt  die  Berichtigung
durch  Umwandlung  des  Widerspruchs  in  das  zu  berichtigende  Recht,
so  wird  demselben  nicht  nur  der  Rang  zur  Zeit  der  Eintragung  des
Widerspruchs  gegenüber  jeder  späteren  Eintragung  gewahrt,  sondern
der  ursprüngliche  Rang  des  Rechtes  tritt  mit  der  Berichtigung  in  sein
Recht,  in  soweit  nicht  bevorrechtigte  Zwischeneintragungen  durch  das
Publizitätsprinzip  geschützt  sind.

Die  weiteren  Wirkungen  des  Widerspruchs  lassen
sich  dahin  zusammenfassen:

à)  Das  durch  Widerspruch  gewahrte  Recht  steht  insofern  einem
eingetragenen  gleich,  als  es  nach  §  902  B.  G.B.  nicht  der
Anspruchsverjährung  (Tabularversitzung  s.  oben  S.  238s.)
unterliegt.  Hat  eine  solche  bereits  begonnen,  so  wird

)  Vgl.  oben  S.  216,  ebenso  Schilde  S.  78,  a.  A.  Böhm  S.  5)
unter  8.