g  40.)]  Widerspruch.  265

sie  nicht  bloß  durch  den  eingetragenen  Widerspruch  gehemmt,
sondern  auch  unterbrochen,  wenn  derselbe  nicht  etwa  freiwillig
aufgegeben  oder  durch  gerichtliche  Verfügung  aufgehoben  wird;
die  §§  209  ff.  B.  G.  B.  926  C.P.O.  sind  analog  anzuwenden.)

b)  Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Tabularersitzung,  deren
Fristenablauf  nach  §  900  Abs.  1  letzter  Satz  B.  G.  B.  durch
den  Widerspruch  gehemmt  wird.

c)  Im  Zwangs-Versteigerungs=  und  Verwaltungsverfahren
  werden  die  durch  Widerspruch  gesicherten  Rechte  beie
Feststellung  des  geringsten  Gebots  nach  8  48  Zw.  V.G.  berücksichtigt.


d)  Wird  durch  den  Widerspruch  ein  der  Zwangsversteigerung
entgegenstehendes  Recht  an  dem  Grundstück  geschützt,  insbesondere
  ein  Widerspruch  gegen  das  Recht  des  eingetragenen
  Eigenthümers  vermerkt,  so  ist  nach  8  28
Zw.V.  G.  die  Aufhebung  oder  einstweilige  Einstellung
  der  Zwangsversteigerung  anzuordnen.

0)  Der  Widerspruch  wirkt,  wie  Dernburgs)  mit  Recht  hervorhebt,
  nur  relativ  zu  Gunsten  des  Eingetragenen  und  seiner
Rechtsnachfolger.  Daher  ist  eine  gegen  denselben  verstoßende

Veräußerung  oder  Belastung  keineswegs  nichtig  bezw.  absolut
unwirksam.  Wenn  der  Widersprechende  die  Löschung  des
Widerspruchs  bewilligt  und  die  Löschung  erfolgt  ist,  so  ist
seine  Wirkung  jedenfalls  erloschen.  Der  Widerspruch  bewirkt
ebensowenig  wie  die  Vormerkung  eine  Sperre  des  Grundbuchs;
  der  Grundbuchrichter  darf  daher  Eintragungen,
welche  demselben  entgegenstehen,  aus  diesem  Grunde
nicht  ablehnen.  4#1

4.  Der  Widerspruch  ist  in  Fällen  der  §§  18  Abs.  2  und  76  4.  Die  Lösch—

Abs.  2  R.G.B.O.,  in  welchen  derselbe  von  Amtswegen  eingetragen  W0  des
worden  ist,  auch  von  Amtswegen  zu  löschen,  insbesondere  wenn  der  sche
früher  gestellte  Antrag  oder  die  Beschwerde  durch  Zurückweisung  oder  "
Zurücknahme  sich  erledigt.  Dagegen  kann  der  Widerspruch  nach  §  54

Abs.  1  R.G.  B.O.,  welcher  die  Berichtigung  einer  ungerechtfertigten
Eintragung  schützen  soll,  nicht  von  Amtswegen  gelöscht  werden;  es

ist  Sache  des  Benachtheiligten,  im  Wege  des  Berichtigungsverfahrens

seine  Beseitigung  zu  bewirken.

)  So  mit  Recht  Schilde  S.  79,  abweichend  Biermann  S.  50.
)  Bd.  III  S.  152.