5.  Aufhebung

266  Widerspruch.  (§  49.

Wie  die  Eintragung,  so  kann  auch  die  Löschung  auf  Grund  der
formgerechten  Bewilligung  des  durch  sie  Begünstigten  bewirkt
werden.

Die  Aufhebung  der  dem  Widerspruch  zu  Grunde  liegenden
einstweiligen  Verfügung  bezw.  des  vorläufig  vollstreckbaren
  Urtheils  durch  eine  vollstreckbare  Entscheidung  gewährt  nach
§  25  R.G.B.O.  i.  V.  mit  §  895  C.P.O.  dem  vom  Widerspruch  Betroffenen
  das  Antragsrecht  zur  Löschung  derselben  unter  Vorlegung
  der  betreffenden  vollstreckbaren  Ausfertigung  (vgl.  oben  S.  258
das  für  die  Vormerkung  Erörterte).

5.  Die  Vormerkung  kann  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  bedes

  Wider=  seitigt  werden,  wenn  der  Gläubiger  unbekannt  ist.))  Ein  Bedürfniß

spruchs  im

Aufsgebotsverfahren.


für  eine  analoge  Anwendung  des  §  887  B.  G.B.  lediglich  Zwecks
Ausschließung  der  Rechte  aus  dem  Widerspruch  als  solchen
wird  selten  vorliegen.  Derselbe  schützt  ja  ein  bestehendes  dingliches
  Recht  (Vorkaufsrecht,  Reallast,  Hypothek,  Grund=  oder  Rentenschuld)
  oder  das  Eigenthum  oder  ein  grundstücksgleiches  Recht  und
für  die  Ausschließung  unbekannter  Berechtigter  ist  durch  Einzelbestimmungen
  Sorge  getragen  worden.  ½)

0)  Vgl.  §§  887,  1470  B.  G.  B.  §§  988,  1024  C.  P.  O,  8  22  G.B.O.  und
oben  S.  259.

10)  Vgl.  §§  1104,  1112,  1170,  §  927  B.  G.  B.  und  unten  §  147,  vgl.  noch
Schilde  S.  81,  82.