Der  Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums  an
Grundstücken.

Erster  Abschnitt.
Der  rechtsgeschäftliche  Eigenthumserwerb.?

8  50.  Der  Erwerb  durch  Auflasung  und  Eintragung.

1.  Das  bisherige  Preuß.  Recht  unterschied  den  Eigenthumserwerb  1.  Begriff  des
im  Falle  einer  freiwilligen  Veräußerung  und  denjenigen  außerhalb  rechtsder
  Fälle  einer  solchen  (§§S  1  und  5  Pr.  E.E.G.).  Jener  war  bedingt  geschiftlichen
durch  die  auf  Grund  einer  Auflassung  erfolgte  Eintragung  des  Eigen-  Sientin  msthumsübergangs
  im  Grundbuch.  Unter  „freiwillige  Veräußerung“  in  «
diesem  Sinne  war  zu  verstehen:

„Der  durch  die  abstrakte  Willenseinigung  des  Berechtigten
und  des  anderen  Theiles  im  Wege  der  Singularsuccession
herbeigeführte  Wechsel  im  Eigenthumsrechte  an  einem  bereits
gebuchten  Grundstücke  bezw.  an  einem  ideellen  Theile
desselben.“?)

2.  Das  B.  G.  B.  gebraucht  diesen  Ausdruck  nicht  und  betont  2.  Die  Aufauch
  jene  Unterscheidung  des  Preußischen  Rechts  nicht  ausdrücklich,  lassung.
doch  liegt  sie  seinen  Bestimmungen  zu  Grunde,  denn  §  873  B.  G.B.
fordert  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstück:

1)  §  925  B.  G.  B.,  Johow,  Entw.  Begr.  I  S.  643  ff.,  Mot.  III  S.  299  ff.,
Prot.  III  S.  168  ff.,  181  ff.,  Denkschrift  S.  131  ff.,  Dernburg  III  gg  88,  89,
Endemann  II  877,  Cosack  II  §  196,  Enneccerus-Lehmann  S.  74  ff.,
51,  Leske  S.  402  ff.,  Maenner  S.  136  ff.,  Klumpp  §  43  ff.  Die  Kommentare
von  Biermann,  Böhm,  Staudinger-Kober,  Neumann,  Kuhlenbeck
zu  §  925ff.  B.  G.  B.  «

2)  Vgl.  Oberneck  Pr.  Grdbchges.  S.  5/6.