268  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  18  50.

„Die  Einigung  des  Berechtigten  und  des  anderen  Theiles  über  den
Eintritt  der  Rechtsänderung  und  die  Eintragung  derselben?)  und  legt
derjenigen  Einigung,  welche  die  Uebereignung  eines
Grundstücks  zum  Gegenstand  hat,  in  Anknüpfung  an  her—
gebrachtes  Deutsches  und  Preußisches  Recht  den  technischen  Namen
„Auflassung“  bei,  indem  das  B.  G.B.  folgende  Bestimmung
enthält:  ·
§  925.  Die  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an
einem  Grundstücke  nach  §  873  erforderliche  Einigung  des
Veräußerers  und  des  Erwerbers  (Auflassung)  muß  bei
gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Theile  vor  dem  Grundbuchamt
  erklärt  werden.
Eine  Auflassung,  die  unter  einer  Bedingung  oder  einer
Zeitbestimmung  erfolgt,  ist  unwirksam.

Müssen  aber  die  Betheiligten  miteinander  einverstanden  sein  zur
Eigenthumsübertragung,  so  ist  dies  der  Fall  der  freiwilligen  oder
rechtsgeschäftlichen  Veräußerung.  Das  Vertragsmoment  ruht
also  nicht  in  einem  obligatorischen  Rechtsverhältnisse,
sondern  in  der  übereinstimmenden  abstrakten,  auf  die
Eigenthumsübertragung  gerichteten  Willenserklärung
der  Betheiligten  (consensus  dominü  transferendi  et  acquirend).
Das  diesem  Konsense  in  der  Regel  vorangehende  obligatorische  Rechtsges
  chäft  ist  nur  als  Motiv  des  auf  dem  materiellen  Konsensprinzip
beruhenden  dinglichen  Vertrages  anzusehen.)

Dieser  rechtsgeschäftliche  Eigenthumserwerb  steht  im  Gegensatz  zu
den  Fällen,  in  welchen  das  Eigenthum  kraft  Gesetzes  ohne
Zuthun  des  bisherigen  Eigenthümers  oder  selbst  gegen
seinen  Willen  erworben  wird.)

Vergegenwärtigt  man  sich  die  oben  gegebene  Begriffsbestimmung  der
freiwilligen  Veräußerung  im  Sinne  des  bisherigen  Preuß.  Rechtes,  welche
auch  für  den  rechtsgeschäftlichen  Eigenthumsübergang  nach  B.  G.  B.  zu
verwerthen  ist,  so  werden  auch  für  das  Reichsrecht  die  im  Preußischen
Recht  vielfach  bestrittenen  Grenzen  zwischen  rechtsgeschäftlichem  und

)  Vgl.  oben  S.  1479.

4)  Vgl.  die  näheren  Ausführungen  oben  S.  181  ff.,  ferner  Savigny  II
8140,  IL  S.  156  ff.,  Johow  a.  a.  O.  S.  637  ff.,  Foerster-Eccius  III  817
unter  N,  Turnau  S.  167/168.

))  Vol.  R.E.  Bd.  20  S.  259.