650.)  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  269

außerrechtsgeschäftlichem  Eigenthumsübergang  sich  nicht  unschwer  ziehen
lassen  und  damit  die  Merkmale  gefunden  werden,  wann  in  jedem  einzelnen
  Falle  zur  Eigenthumsübertragung.  Auflassung  erforderlich  ist  und
wann  nicht.

3.  Zu  dem  dinglichen  Uebereignungsvertrag  muß  die  Eintragung  3.  Die  Eindes
  Erwerbers  nach  Maßgabe  des  oben  S.  177  gewürdigten  Eintragungs-  tragung.
prinzips  binzutr  Teten.

4.  Nach  §  48  der  Pr.  G.  B.O.  durfte  der  Grundbuchrichter  die  4.  Verhältniß
Auflassungserklärung  erst  entgegennehmen,  wenn  er  nach  Prüfung  der  der  Eintra-Sache
  dafür  hielt,  daß  der  sofortigen  Eintragung  des  Eigenthums  Aflestur
ein  Hinderniß  nicht  entgegensteht.

a)  Die  Entgegennahme  der  Auflassung  gewährte  aber  trotzdem  a)  Für  das
noch  keinen  unbedingten  Anspruch  auf  Eintragung,  vielmehr  blieb  der  Grundbuch-Grundbuchrichter
  berechtigt  und  verpflichtet,  die  Eintragung  des  Erwerbers  amt;  Prü

.  fun  5
wegen  später  hervorgetretener  Bedenken  abzulehnen.  Hiernach  hatte  das  des  Grund-Grundbuchamt
  zu  prüfen,  ob  seine  Zuständigkeit  gegeben  war,  ob  die  buchrichters.
Legitimation  der  Betheiligten,  insbesondere  bezüglich  etwaiger  Vertretungsvollmacht,
  nachgewiesen,  ob  die  Veräußerungsbefugniß
und  Erwerbsfähigkeit  der  Kontrahenten  und  eine  etwa  erforderliche
Genehmigung  vorlag,  ferner,  ob  das  Grundstück  im  Grundbuch
gebucht  und  auch  der  Auflaffende  als  Eigenthümer  im  Grundbuch
cingetragen  war.

Diese  Prüfung  hat  nach  Reichsrecht  der  Grundbuchrichter
vor  der  Eintragung  der  Eigenthumsänderung  und  damit  zwar
in  der  Regel  bei  der  Auflassung  vorzunehmen,  aber  Auflassung
und  Eintragung  sind  nebeneinander  stehende  Rechtsakte;  die  Betheiligten
können  daher  die  Beurkundung  der  Auflassung  selbständig,  auch  ohne
Antrag  auf  Eintragung  der  Eigenthumsänderung  verlangen  (vgl.  unten
S.  317/318),  der  Grundbuchrichter  hat  dann  lediglich  die  Stellung  der
Beurkundungsbeamten  und  kann  etwaige  Bedenken  gemäß  Art.  40
Preuß.  G.  fr.  G.  den  Betheiligten  mittheilen  und  den  Inhalt  der
Mittheilung  sowie  die  von  den  Betheiligten  darauf  abgegebenen  Erklärungen
  in  dem  Protokolle  feststellen,  falls  nicht  der  Thatbestand
des  Abs.  2  §  40  vorliegt..)  Eine  ausdrückliche  Bestimmung  über  die
Prüfungspflicht  des  Grundbuchrichters  hinsichtlich  der  Eintragung  findet

6)  Er  kann  nach  §  54  R.G.B.O.  eine  unzulässige  Eintragung,  3.  B.
eine  bedingte  Eigenthumseintragung,  von  Amtswegen  löschen;  vgl.  oben  S.  225;
vgl.  ferner  Entsch.  des  Kammerg.  V  117  Nr.  48,  X  S.  85.  -