b)  Für  die

270.  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  8  50.)

sich  in  der  R.  G.  B.  O.  nicht.  Die  Grundsätze  des  Legalitätsprinzips  ergeben
  dieselben  ohne  eine  solche.)  Ebensowenig  enthält  das  Reichsrecht
  eine  Bestimmung,  wonach  Auflassung  und  Eintragung
einen  kontinuirlichen  Akt  bilden,  indem  die  Eintragung  sofort
an  die  Auflassung  sich  anschließen  soll.  In  der  Praxis  wird  aber

auch  in  Zukunft  eine  Abweichung  von  den  Preußischen  Rechtsgrundsätzen

  nicht  stattfinden,  denn  die  begründete  Auflassung  erzeugt  für  die
Betheiligten  gegenüber  dem  Grundbuchamt  das  Recht  auf  Eintragung
der  Eigenthumsübertragung,  welches  event.  im  Beschwerdewege  zur
Geltung  zu  bringen  sein  würde.  Dafür  spricht  insbesondere  die  Bestimmung
  des  8  46  R.G.  B.  O.  Nach  dieser  sind  alle  Anträge  in  der
Reihenfolge  der  Präsentation  zu  erledigen.  Steht  der  beantragten
Eintragung  ein  Hinderniß  entgegen,  so  wird  einem  zwischen  Auflassung
und  Eintragung  eingehenden  kollidirenden  Antrage,  z.  B.  auf  Eintragung
  einer  Hypothek,  dadurch  die  Spitze  abgebrochen,  daß  nach
§  18  R.G.B.O.  zu  Gunsten  des  in  der  Auflassung  regelmäßig  liegenden
Antrages  auf  Eintragung  des  Eigenthums  von  Amtswegen  eine  Vormerkung
  zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  Eintragung  einzuschreiben  und
diese  Einschreibung  als  Erledigung  des  auf  Grund  der  Auflassung
gestellten  Antrages  auf  Eintragung  des  Eigenthums  nach  Maßgabe
der  §§  17  und  18  R.G.B.O.  anzusehen  ist.  Eine  inzwischen  dennoch
vorgenommene  Eintragung  kann  dem  Erwerber  nicht  zum  Nachtheil
gereichen.

b)  Der  Rechtszustand  zur  Zeit  der  Auflassungserklärung  ist  für

Varteien  und  die  Eigenthumseintragung  maßgebend.  Deshalb  ist  auch  eine  Bean-Dritte.



standung  unzulässig,  weil  nach  diesem  Zeitpunkt  dem  Veräußerer  die
Befugniß  zur  Verfügung  über  das  Grundstück  entzogen  worden  ist,
und  ein  zwischen  Auflassung  und  Eintragung  ausbrechender
  Konkurs  des  Auflassenden  kann  die  Rechte
des  Erwerbers  nicht  berühren.  Dies  war  für  das  Preußische
Recht  zwar  streitig,  ist  aber  durch  §  878  B.  G.B.  in  dem  hier  entwickelten
  Sinne  positiv  entschieden  worden.)

Rechte,  deren  dingliche  Wirksamkeit  von  der  Eintragung  nicht  abhängen,
  z.  B.  eine  Ueberbaurente,  können  allerdings  in  der  Zwischenzeit
  zwischen  Eintragung  und  Auflassung  für  den  gutgläubigen  Dritten

)  Vgl.  oben  S.  113f.
8)  Val.  oben  S.  186.