9  50.]  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  271

entstehen.  Für  dritte  Personen  bestimmt  sich  im  Uebrigen  das  Verhältuiß
  der  Eintragung  zur  Auflassung  nach  dem  materiellen  Publizitätsprinzip.?)


Wenngleich  Eintragung  und  Auflassung  in  dem  geschilderten  engen
Zusammenhange  stehen,  so  liegen  doch  juristisch  zwei  selbständige
Rechtsakte  vor:  die  Auflassung  und  die  Eintragung.  Jene  ist  ein.
selbstän  diger  dinglicher  Vertrag.  Die  Auffassung,  daß  die  Eintragung
  lediglich  als  Form  eines  einheitlichen  Rechtsgeschäfts  anzusehen
  ist,  dessen  Inhalt  in  der  Auflassung  liegt,  läßt  sich  nicht  rechtfertigen,
  weil  dann  die  dingliche  Einigung  erst  mit  der  Eintragung
perfekt  werden  würde.  Dem  widerspricht  aber  die  Bestimmung  des
§  873  Abs.  2  B.  G.  B.  Auflassung  und  Eintragung  stehen  nebeneinander,
  beide  sind  gleichberechtigte  Voraussetzungen  der  rechtsgeschäft
lichen  Eigenthumsübertragung.  Hat  die  dingliche  Einigung  in  de
Form  der  Auflassung  stattgefunden,  dann  sind  Veräußerer  und  Er
werber  an  die  in  derselben  abgegebenen  Erklärungen  gebunden,  keiner
von  ihnen  kann  einseitig  seine  Erklärung  widerrufen,  und  falls  einer
von  ihnen  glaubt,  der  Eintragung  widersprechen  zu  können,  so  wird
ihm  dies  nur  durch  Eintragung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs
  im  Wege  einstweiliger  Verfügung  möglich  sein.  Der  Veräußerer
  darf  daher  nach  der  Auflassung  in  keiner  Weise  beim  Grundbuchamt
  über  das  Grundstück  verfügen;  auch  würde  das.  Grundbuchamt
nicht  in  der  Lage  sein,  seinen  Anträgen  in  dieser  Richtung  hin  stattzugeben,
  wie  oben  durch  den  Hinweis  auf  §  46  R.G.B.O.  dargethan
ist.  Die  Auflassung  hat  Vertragsnatur,  sie  ist  der  dingliche
Vertrag,  und  die  Gebundenheit  der  Kontrahenten  zeigt  sich  insbesondere
darin,  daß,  wenn  der  Eigenthumseintragung  ein  Hinderniß  entgegensteht,
  welches  z.  B.  der  Auflassende  zu  beseitigen  im  Stande  ist,  wie
die  Beschaffung  der  vormundschaftlichen  Genehmigung,  des  Konsenses
der  Aufsichtsbehörde,  dann  der  Andere  einen  Anspruch  gegen  ihn  aus
der  Auflassung  als  solcher  zur  Beseitigung  des  Hindernisses  hat.  Er
ist  nicht  gezwungen,  auf  das  der  Auflassung  zu  Grunde  liegende  obligatorische
  Rechtsgeschäft  zurückzugreifen  und  seinen  Anspruch  daraus  herzuleiten.10


5.  Die  dingliche  Einigung  des  §  873  B.  G.B.  ist  im  Falle  der  5.  Form  der
rechtsgeschäftlichen  Eigenthumsübertragung,  ebenso  wie  im  §  2  des  Auflassung.

")  Vgl.  oben  S.  205  ff.,  214.
10)  Vgl.  das  Nähere  oben  S.  181  f.