272  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  (8  50

Pr.  E.E.G.  an  eine  strengere  Form  gebunden.  Die  Auflassung  erfordert
  die  gleichzeitige  Anwesenheit  beider  Theile  und  die
Abgabe  der  gegenseitigen  Erklärungen  vor  dem.  Grundbuchamt.
  u)

Es  unterscheidet  sich  aber  die  reichsrechtliche  Bestimmung  von  der
preußischen  in  folgenden  Punkten:

a)  Zuständig=  a)  Das  Reichsrecht  giebt  keine  Bestimmung,  daß  die  Erklärungen

keit.

ch  Ausnahvor

  dem  zuständigen  Grundbuchamt  erfolgen  müssen.  Es  bedarf  jedoch
keiner  besonderen  Ausführung,  daß  unter.  Grundbuchamt  nur  dasjenige
  zu  verstehen  ist,  welchem  die  Führung  des  Grundbuchs
  über  das  aufzulassende  Grundstück  obliegt.  Freilich
wird,  wie  im  bisherigen  Preuß.  Recht,  jeder  bei  diesem  Gericht  angestellte
Amtsrichter,  auch  wenn  derselbe  nach  der  Geschäftsvertheilung  nicht
mit  Grundbuchgeschäften  betraut  ist,  diese  Zuständigkeit  haben,  doch
muß  er  das  Protokoll  dem  nach  der  Geschäftsvertheilung  zuständigen
Grundbuchrichter  bezw.  Gerichtsschreiber  fofort  zur  Zeichnung  des
Präsentatums  vorlegen.  12)

Die  Auflassung  durch  ein  unzuständiges  Grundbuchamt
  bewirkt  aber  —  entgegen  dem  bisherigen  Preuß.“  Recht  —
keine  Nichtigkeit.#5)

a)  Die  Zuständigkeit  des  Grundbuchamts  ist  jedoch  nicht  vollmen

  von  der  ständig  durchgeführt  worden.  In  Gemäßheit  des  landesrechtlichen  Vor-Zuständig-


  des

behalts  im  Art.  143  Abs.  1  E.G.  z.  B.  G.  B.  hat  Art.  26  8  1  des

Grundbuch-  Preuß.  Ausf.-Ges.  z.  B.  G.B.  für  Grundstücke,  die  im  bisherigen  Gelamts.



tungsbereiche  des  Rheinischen  Rechtes  belegen  sind,  im  Anschluß
an  das  bisher  in  Preußen  bestehende  Recht  nachgelassen,  daß  die  Auflassung
  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  der  Parteien  außer  vor  dem
Grundbuchamt  auch  vor  einem  andern-  Preußischen  Amtsgericht
oder  vor  einem  Preußischen  Notar  erklärt  werden  dürfe,  doch  ist
jeder  Theil  berechtigt,  zu  verlangen,  daß  die  Auflassung  vor
dem  Grundbuchamt  erfolge.  Inwieweit  auch  die  Amtsgerichte  und
die  Notare  anderer  Bundesstaaten  als  zuständig  anerkannt  werden
sollen,  bleibt  einer  Königlichen  Verordnung  vorbehalten.

11)  Im  Uebrigen  unterliegt  die  Auflassung  den  Grundsätzen  des  dinglichen
Vertrages  nach  Maßgabe  der  Ausführungen  S.  179ff.
1358)  Vgl.  oben  S.  179ff.
1½)  Vgl.  oben  S.  70.