g  60.]  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragüng.  273

Auf  Grund  der  gerichtlich  oder  notariell  vereinbarten  Auflassung
wird  der  Veräußerer  oder  Erwerber  bezw.  der  Notar  unter  Einreichung
der  betreffenden  Urkunde  über  den  dinglichen  Vertrag  den  Antrag
auf  Eintragung  des  Erwerbers  als  Eigenthümers  beim  Grundbuchamt
  stellen.  Der  Antrag  selbst  bedarf  der  Beglaubigung  nicht,
weil  die  zur  Eintragung  erforderliche  Erklärung  nach  Maßgabe  der
88  29,  30  R.  G.B-O.  in  einer  öffentlichen  Urkunde  nachgewiesen  ist.

Wenn  dem  Grundbuchamt  mehrere  Gesuche  auf  Eintragung  des
Eigenthümers  vorgelegt  werden,  so  darf  nach  §  17  R.G.B.O.  diespäter
beantragte  Eintragung  nicht  vor  der  Erledigung  des  früher  gestellten  T
Antrags  erfolgen.

8)  Die  Zuziehung  eines  Grundbuchführers  ist  bei  der  vor  ß)  Die  beur—
dem  Grundbuchamt  stattfindenden  Auflassungserklärung  nicht  erforderlich,  kundenden
es  sei  denn  durch  besondere  Umstände,  wie  bei  Schreibensunkundigen,  Personen.
Blinden  u.  A.  geboten.)

1)  Auch  außerhalb  der  Gerichtsstelle  und  auf  Gerichts-)  Ort  der
tagen  kann  die  Auflassungserklärung  entgegengenommen  werden,  doch  Auflassung.
dürfen  die  Grundbücher  nicht  aus  dem  Verschluß  des  Grundbuchamts
genommen  und  können  daher  nur  die  Grundakten  zu  den  Gerichtstagen
  mitgenommen  werden.  Von  dieser  Befugniß  wird  der  Grundbuchrichter
  nur  in  dringenden  Fällen  Gebrauch  machen,  z.  B.  wegen
Krankheit  der  Betheiligten.  Aus  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  „vor
dem  Giundbuchamt"  können  Bedenken  nicht  hergeleitet  werden,  denn
nach  Art.  5  Pr.  A.G.  z.  G.  B.  O.  ist  das  Protokoll  über  die  Auflassung
  von  dem  Grundbuchrichter  aufzunehmen,  also  vor  diesem
die  Auflassung  zu  erklären.  Diese  Thätigkeit  des  Grundbuchrichters
ist  nicht  an  das  Amtslokal  gebunden.  Auch  in  der  bisherigen  Preuß.

Praxis  ist  diese  Ansicht  die  herrschende  gewesen.15)

b)  Die  zur  Auflassung  erforderlichen  Erklärungen  werden  zwar  vor  b)  Die  Steldem
  Grundbuchamt,  aber  nicht,  wie  im  bisherigen  Preuß.  Recht,  lung  des
diesem  gegenüber,  sondern  Seitens  der  Parteien,  eine  der  anderen  Veräußerers
gegenüber,  in  Gegenwart  des  Grundbuchrichters  gleichzeitig  ab-  und  berwergegeben
  (6  925  B.  G.B.).  v

Auflassung.
Das  Preußische  Recht  (5  2  E.E.G.)  formulirte  die  Erklärungen
dahin:  „daß  der  Eigenthümer  die  Eintragung  des  neuen  Erwerbers

—

11)  Vgl.  das  Nähere  oben  S.  143f.  .
15)  Vgl.  Turnau  S.  169/170  und  die  dortigen  Citate,  Achilles  in

Guchot  Bd.  21  S.  *1½m  aber  Entsch.  des  Kammerg.  I  S.  65  und  dagegen
66  ff.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  18