o)  Ausnahme

274  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  (§  50

bewillige  und  der  Letztere  diese  Eintragung  beantrage.“  Das  Reichsrecht
  bestimmt  darüber  nichts.  Es  verlangt  nur  den  auf  die  Eigenthumsübertragung
  gerichteten  Konsens  der  Kontrahenten.  Es  enügt
z.  B.  die  Erklärung  des  Eigenthümers,  daß  er  das  Grundstück  dem
Erwerber  zum  Eigenthum  übertrage,  und  die  des  Letzteren,  daß  er
dasselbe  zum  Eigenthum  erwerben  will.  Im  Uebrigen  wird  auf
das  Formular  der  Auflassungserklärung  Theil  II  Abth.  2  verwiesen.


o)  Eine  Abschwächung  hat  die  Auflassungsform  im  Gebiete  des

von  dem  Er-früheren  Rheinischen  Rechts  erfahren,  insofern  wegen  der  dort  übforderniß



gleichzeitiger
Anwesenheit

lichen  gemeinschaftlichen  notariellen  Versteigerung  zahlreicher  kleiner
Grundstücke,  die  in  einem  notariellen  Versteigerungsprotokoll  abgegebenen

beider  Theile  Auflassungserklärungen  als  gleichzeitige  auch  dann  angesehen  werden,

6)  Legitimation

  des  Auflassenden.



wenn  die  Vollziehung  der  Verhandlung  von  beiden  Theilen  zu  verschiedenen
  Zeiten  bewirkt  wird.  Art.  26  §  2  des  Preuß.  Ausf.
Ges.  z.  B.  G.  B.  bestimmt  dies  auch  für  die  Zukunft  und  ersetzt  damit
die  bisher  geltenden  Vorschriften.½)

6)  Das  Pr.  E.E.G.  legitimirte  nur  den  eingetragenen  Eigenthümer
zur  Auflassungserklärung,  und  zwar  nur  den  wirklich  Berechtigten,  wenngleich
  der  Grundbuchrichter  sich  mit  der  bloßen  Eintragung  des  Auflassenden
  als  Eigenthümer  genügen  lassen  dürfte.1?)  Das  Letztere  trisst
für  das  Reichsgrundbuchrecht  nach  §  891  B.  G.B.  bezüglich  der
Legitimation  des  Veräußerers  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung
  zu,  dagegen  ist  materiellrechtlich  die  Eintragung  des
Eigenthümers  nicht  zur  Bedingung  derselben  gemacht,  wohl  aber  greift
die  Ordnungsvorschrift  des  §  40.  R.  G.  B.  O.  ein.  Nach  dieser  soll  das
Grundbuchamt  —  abgesehen  von  gewissen  Ausnahmen  —  die  Eintragung
  nur  vornehmen,  wenn  derjenige,  dessen  Recht  durch  sie  betroffen
  wird,  als  der  Berechtigte  eingetragen  ist.  Diese  Vorschrift  erleichtert
  dem  Grundbuchamt  die  Legitimationsprüfung  und  sichert  den

eingetragenen  Berechtigten  gegen  Verfügungen  über  sein  Recht  wider

seinen  Willen.  Da  in  der  Regel  die  Eintragung  der  Auflassung  sich
anschließt,  wird  das  Grundbuchamt  in  der  Praxis  den  Preußischen

16)  Vgl.  Art.  III  §  5a  des  Preuß.  Ges.  vom  14.  Juli  1893,  Ges.S.
G.  185;  vgl.  Begrd.  des  Entw.  eines  A.G.  z.  B.G.  B.  S.  37—-39;  ogl.  Entsch.
d.  Kammerg.  Bd.  XII.  S.  303,  307.
17  Vgl.  88  2,  7  Pr.  EEG.  Entsch.  des  Kammerg.  V  S.  125  ff.  Nr.  53
Jur.  W.  4895  S.  40.  Nr.  23,  1893  S.  190  Nr.  3.