g  50.]  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  275

Standpunkt  dadurch  festzuhalten  suchen,  daß  es  die  Parteien  auf  die

Ablehnung  der  Eintragung  hinweist;  die  Auflassungserklärung  als  solche

hat  der  Grundbuchrichter  aber  aufzunehmen,  da  materiell-rechtlich  der

dingliche  Vertragsabschluß  von  der  Eintragung  des  Eigenthümers  nicht

abhängig  ist.")  Es  ist  auch  zu  beachten,  daß,  wenn  der  Grundbuchrichter

  gegebenen  Falls  auf  Grund  des  Eigenthumsnachweises  die  Auflassung

  entgegennimmt  und  die  Eintragung  bewirkt,  nur  die  Uebertretung

  einer  Ordnungsvorschrift  vorliegt,  die  Eintragung  selbst

materiellrechtlich  wirksam  ist.  Das  ist  ein  weitgreifender  Unterschied

vom  Preußischen  Recht.
Das  Preuß.  C.E.G.  kannte  im  §  5  E.E.G.  einen  Ausnahmefa

bei  Miterben,  welche  ein  ererbtes  Grundstück  auflassen.  konnten,  auch

wenn  sie  nicht  als  Eigenthümer  desselben  gebucht  waren.  Diese

Vorschrift  ist  reichsrechtlich  verallgemeinert:  Jeder  Erbe  des  eingetragenen

  Berechtigten,  also  auch  —  abweichend  vom  bisherigen

Recht  —  der  Alleinerbe  und  der  Erbe  eines  dinglich  Berechtigten,

kann  ohne  vorgängige  Eintragung  ein  für  seinen  Erblasser  eingetragenes

Recht  übertragen  oder  aufheben  und  Ane  Rechtsänderung  zur  Eintragung

  bringen.  Das  Reichsrecht  erweitert  also  den  Gegenstand  der

Verfügungsbefugniß  des  nicht  eingetragenen  Erben  über  den  Rahmen

der  Auflassung  hinaus  für  jegliche  Uebertragung  eines  dinglichen  Rechts

oder  dessen  Aufhebung.  In  Bezug  auf  die  Konstituirung  dinglicher

  Rechte  aber  bewahrt  es  die  preußisch-rechtlichen  Schranken,

sodaß  eine  zu  begründende  Belastung  des  Grundstücks  die  vorhergehende

  Eintragung  des  Eigenthümers  unbedingt  erfordert.  10)  «
)D1egewtllkurteVextretungdeIVeraußerervundErwerbeisVDceVex

bei  der  Auflassung  war  nach  früherem  Pr.  Recht  nur  auf  Grund  einer  tretung  der

gerichtlichen  oder  notariell  beglaubigten  Spezialvollmacht  zulässig.2o)  bei  der  Auf-1.
  Das  B.  G.  B.  kennt  derartige  Vorschriften  über  die  Noth-  lallung  2e

wendigkeit  einer  Spezialvollmacht  zu  einzelnen  Arten  von  Dee  unmittel-Rechtshandlungen

  nicht,  ebensowenig  diejenigen  über  die  kare  Stelber—

vermuthete  Vollmacht.  Nur  der  Inhalt  der  Vollmacht  entscheidet,

gleichviel,  ob  dieselbe  auf  ein  einzelnes  Geschäft,  wie  z.  B.  bei  der

Auflassungsvollmacht  oder  auf  eine  Kategorie  von  Geschäften  oder  auf

18)  Vgl.  Dernburg  III  §  87  Nr.  4.
10)  Vgl.  §  41  Abs.  1  R.  G.  B.O.,  das  Nähere  s.  oben  S.  334  und  in
Bezug  auf  Nachlaßpfleger  und  Testamentsererutoren  im  Theil  II  Abth.  1
20)  Vgl.  §  37  Pr.  G.  B.O.  u.  8§  106,  107  1  13  A.  L.  R.
*rbv